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Heranziehung des Verpflichtungsgebers nach Flüchtlingsanerkennung gem. § 25 II AufenthG?

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Nach § 25 II AufenthG erhält der Asylbewerber einen gesicherten Aufenthaltsstatus und einhergehend auch die ihm zugesicherten Rechte und Pflichten. Insbesondere Menschen aus Syrien erhalten aufgrund der prekären Situation in Syrien die Flüchtlingseigenschaft in Deutschland. 

Fraglich ist hierbei, wie man als Syrer legal nach Deutschland gelangt. Dieses ist unter anderem möglich, wenn ein in Deutschland lebender Dritter eine Verpflichtungserklärung abgibt. Demnach wird dem Antragssteller eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 23 AufenthG erteilt. Nach Art. 16 a GG steht es jedem Menschen frei, einen Asylantrag zu stellen. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, erhält man sodann die Asyleigenschaft, Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz, u. a.

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, wird der Asylantrag abgelehnt.

Stellt nun eine Person, die sich in Deutschland befindet und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG ist, einen Asylantrag und wird dieser positiv beschieden, so erhält diese Person eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 25 II AufenthG.

Sobald man die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen bekommt, ist man berechtigt, ALG II, Kindergeld, etc. zu beantragen und zu erhalten.

Mit der Flüchtlingsanerkennung erlosch in der Vergangenheit die Bindungswirkung der Verpflichtungserklärung!

Die Bundesagentur für Arbeit sieht das neuerdings anders.

Personen mit AufenthG nach § 25 II, die zuvor eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 23 AufenthG besaßen, erhalten zurzeit lediglich vorläufige Bewilligungen, da diese auf den Verpflichtungsgeber verwiesen werden. Nebenher wird versucht, Erstattungsansprüche gegen den Verpflichtungsgeber geltend zu machen.

Weshalb rückt die Bundesagentur für Arbeit von der gewöhnlichen Handhabe bei Personen mit Wechselwirkung zwischen § 23 und § 25 II AufenthG ab?

Das öffentliche Recht zeichnet sich gerade dadurch aus, dass es einen strikten Vorbehalt des Gesetzes gibt, umgangssprachlich bedeutet dieses, dass es kein Handeln der Verwaltung geben darf ohne eine gesetzliche Grundlage.

Vorliegend existiert kein Gesetz, das die Bundesagentur für Arbeit berechtigt, vorbezeichnete Handlungen zu treffen. Eine Rechtsgrundlage für eine weitergehende Gültigkeit der Verpflichtungserklärung nach der Flüchtlingsanerkennung fehlt. Eine Heranziehung des Verpflichtungsgebers ist demnach rechtswidrig.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Bundesagentur für Arbeit wohl auf Weisung handelt. Eine Weisung stellt dennoch keine Rechtsgrundlage dar, weshalb sich zunächst das Verwaltungsgericht hiermit auseinander zu setzen hat.

Weshalb vorliegend kein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren abgewartet wird, ist fraglich.

Fazit: Die Gastfreundschaft gegenüber Flüchtlingen aus Syrien bröckelt.

Update: Das OVG Niedersachen hat sich schlussendlich dazu bewogen, die Heranziehung des Verpflichtungsgebers in entsprechenden Fällen für rechtswidrig zu erklären! 

Neues Fazit: Die Gewaltenteilung in der BRD funktioniert und jeder kann hierauf weiterhin vertrauen!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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