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Hessen: So genannte "Hotspot-Regeln" greifen, Bordelle müssen z.T. wieder schließen...

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In Hessen ist der Betrieb von Prostitutionsstätten und Prostitutionsvermittlungen, die Bereitstellung von Prostitutionsfahrzeugen, die Durchführung oder Organisation von Prostitutionsveranstaltungen sowie die Erbringung sexueller Dienstleistungen "an sich" zulässig, wenn in Bezug auf Kunden die 2G-Plus-Regelung eingehalten wird, eine Kontaktdatenerfassung erfolgt und ein Schutzkonzept erstellt und umgesetzt wird, § 26 der Verordnung. 

Allerdings regelt § 27 der Verordnung "besondere regionale Schutzmaßnahmen", auch als "Hotspot-Regeln bezeichnet:

Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 350, so ist abweichend von § 26 der Betrieb von Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen, die Bereitstellung von Prostitutionsfahrzeugen und die Durchführung oder Organisation von Prostitutionsveranstaltungen untersagt.

Im Klartext: Bordelle und Love-Mobile müssen schließen und Prostitutionsveranstaltungen dürfen nicht mehr durchgeführt werden, soweit der Inzidenz-Wert länger als 3 Tage über der Schwelle von 350 liegt. 

Aktuell ist dies in der Rhein-Main-Region in den Städten Frankfurt, Wiesbaden, Darmstadt und Offenbach der Fall. Auch die Landkreise Hochtaunuskreis und Offenbach-Land sind betroffen. 

Hier mussten Prostitutionsstätten usw. seit dem 08.01.22 schließen.

Ob die erneuten Schließungen von Bordellen sinnvoll und auch verhältnismäßig sind, erscheint fraglich. Dies auch deshalb, da z.B. Länder wie Israel oder auch Großbritannien von einer Omikron-Welle überrollt werden, sich aber gleichwohl gegen jegliche Verschärfungen der dortigen Corona-Regeln entscheiden haben. 

Zudem sind sonstige körpernahe Dienstleistungen nicht betroffen; auch bleiben sexuelle Dienstleistungen "an sich" erlaubt. 

Es erscheint allerdings fraglich, ob eine Anrufung der Gerichte zu einer zeitnahen Aufhebung der Regelung führen kann. Der Hessisches Verwaltungsgerichtshof ist dem Verfasser nicht gerade als entscheidungsfreudig in Bezug auf die Aufhebung von Corona-Maßnahmen bekannt. 

Die “Hotspot-Regel” gilt zunächst bis einschließlich 06.02.2022. Sie kann jedoch bereits zuvor außer Kraft treten, sobald der Inzidenz-Wert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterhalb der Schwelle von 350 liegt.


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