Hilfe - mein minderjähriges Kind ist enterbt, was nun?

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Das kommt in den besten Familien vor: Ihr Kind wurde durch ein Testament enterbt. Wenn Sie Pech haben, sogar versehentlich von Ihnen selbst. Beim sogenannten „Berliner Testament“ setzen sich die Ehegatten gegenseitig zum alleinigen Erben des zuerst versterbenden Ehegatten ein und bestimmen, dass der länger lebende Ehegatte am Schluss bei seinem Tod vom Kind beerbt werden soll. Das bedeutet aber, das Kind ist für den ersten Erbfall enterbt. Leider ist das noch immer nicht allen Ehegatten bewusst. Aber egal ob absichtlich oder versehentlich enterbt wurde, als sorgeberechtigter Elternteil oder als gemeinsam sorgeberechtigte Eltern eines enterbten minderjährigen Kindes sind Sie verantwortlich, dessen Rechte durchzusetzen. Testamentarisch enterbte Abkömmlinge haben eine grundsätzliche Pflichtteilsberechtigung und daraus folgende weitere Pflichtteilsansprüche. Weil Ihr minderjähriges Kind diese im Rechtsverkehr noch nicht allein geltend machen kann, ist die Durchsetzung allerdings komplizierter als bei Erwachsenen. Sie müssen die gesetzliche Vertretung Ihres Kindes übernehmen.

Was bedeutet gesetzliche Vertretung?
Nach § 1 BGB ist jeder Mensch grundsätzlich ab vollendeter Geburt rechtsfähig. Ihrem Kind stehen also selbständig alle Rechte aus dem BGB zu. Damit auch die Pflichtteilsansprüche. Aber um diese Rechte tatsächlich auszuüben und darüber nach eigenem Willen zu entscheiden zu dürfen, bedarf es nach dem Gesetz zusätzlicher Anforderungen. Die volle „Geschäftsfähigkeit“ in diesem Sinne erlangt man nach deutschem Recht erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Bis dahin sind die sorgeberechtigten Eltern im Rahmen ihres Sorgerechts nicht nur berechtigt, sondern im Gegenteil ausdrücklich aus § 1629 BGB verpflichtet, die Ansprüche des Kindes wahrzunehmen. Diese „Vermögenssorge“ ist ein wichtiger Unterpunkt des Sorgerechts. Das bedeutet, wenn rechtlich bedeutsame, vom Willen des Kindes abhängige Erklärungen abzugeben sind, also z.B. ein Vertrag abgeschlossen werden soll, so vertreten zwingend Sie als sorgeberechtigte Eltern oder allein sorgeberechtigter Elternteil Ihr Kind.
Haben beide Eltern gemeinsame Sorge, müssen sie diese auch gemeinsam ausüben. In dem Fall, dass ein Elternteil stirbt, geht die elterliche Alleinsorge auf den überlebenden Elternteil über.

Was ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist eine vom Gesetz vorgesehene Mindestbeteiligung von Abkömmlingen (Kinder, Enkel, Urenkel usw.) und unter Umständen auch Eltern und dem Ehegatten am Nachlass. Sie ist vom Erben in Geld zu zahlen.
So, wie der Erbe automatisch ohne eigenes Zutun und eigenen Willen die Rechtsposition des Erben erlangt, bekommt ein testamentarisch enterbter Abkömmling ohne eigenes Zutun und ohne Willen die Rechtsposition des Pflichtteilsberechtigten. Wenn an diesen Rechtspositionen etwas verändert werden soll, so bedarf es rechtlich bedeutsamer Erklärungen und damit für Ihr Kind einer Vertretung. Das kann bei Abwicklung des Erbfalles zu Konstellationen führen, wo Sie sich sozusagen auf beiden Seiten des Tisches wiederfinden: Sie als Erbe treten sich selbst handelnd für Ihr Kind gegenüber. Wenn es dabei um „Willenserklärungen“ geht, so nennt das Gesetz die Erklärungen, mit denen Verträge geschlossen werden, besteht die Gefahr, dass Ihre Interessen am Vertrag nicht wirklich zu denen Ihres Kindes passen, dessen Willenserklärung aber auch Sie zur Wirksamkeit verhelfen müssen. Dieser Interessengegensatz kann problematisch werden.
Beim oben genannten Beispiel zum „Berliner Testament“ sind Sie als allein übrig gebliebener Elternteil und damit Alleinerbe in vielen Fällen wenig motiviert, als nunmehr allein sorgeberechtigter Vertreter des Kindes gegen sich selbst den Pflichtteil geltend zu machen. „Aussitzen“ hilft aber nicht unbedingt. Der Minderjährige kann nach Eintritt der Volljährigkeit selbst seinen Anspruch noch geltend machen und hat dafür bis zum 21. Geburtstag Zeit. Wenn Sie also lieber gleich selbst für Ihr Kind entscheiden wollen, dass es von Ihnen den Pflichtteil verlangt, dann dürfen Sie das auch: Hier beruht der Anspruch des Kindes gegen Sie direkt auf Gesetz, Sie schließen also keinen Vertrag für das Kind gegen sich selbst. Sollten Sie allerdings bei mehreren Geschwisterkindern ohne erkennbaren Grund nur für eines den Pflichtteil geltend machen, dann ist auch das ein Interessengegensatz! Denn jedes Kind hat ja einen eigenen Anspruch gegen Sie als Erben, der unabhängig von dem seiner Geschwister ist. Das Familiengericht kann Ihnen dann die Vertretungsmacht entziehen.
Sollten Sie allerdings mit Ihrem Kind vereinbaren wollen, dass das Kind Ihnen den ihm von Gesetz wegen zustehenden Anspruch erlässt, dann ist das ein Vertrag. Den dürfen Sie aber nicht als Vertreter des Kindes mit sich selbst schließen und brauchen einen sogenannten Ergänzungspfleger. Obendrein muss ein derartiger Vertrag vom Familiengericht genehmigt werden.

Was hat das Familiengericht mit dem Erbfall zu tun?
Wenn Eltern Ihre minderjährigen Kinder vertreten, kann es gerade bei sorgfältiger Vermögensplanung dazu kommen, dass ein Vertrag zwischen den Eltern auf der einen und dem Kind auf der anderen Seite geschlossen werden soll. Um das Kind davor zu schützen, dass der Vertreter die Möglichkeit ausnutzt, zu seinen Gunsten einen für das Kind nachteiligen Vertrag mit sich selbst zu schließen, ist bei einem solchen „Insichgeschäft“ die Vertretung grundsätzlich ausgeschlossen. Eine der Ausnahmen liegt beispielsweise dann vor, wenn dadurch nur eine bereits bestehende Verpflichtung des Kindes erfüllt wird.
Wenn aber der eigentliche gesetzliche Vertreter ausgeschlossen ist, so muss das dem Familiengericht angezeigt werden, damit jemand die Rechte des Kindes wahrnehmen kann. Das Familiengericht bestimmt dazu den sogenannten „Ergänzungspfleger“.
Das Familiengericht kommt aber unter Umständen noch an einer weiteren Stelle ins Spiel: Bei Entscheidungen beispielsweise darüber, ob das Kind auf seinen Pflichtteil verzichtet, bei einer Vereinbarung zwischen Elternteil und dem Kind vertreten durch den Pfleger, mit welcher ein vorhergegangener Streit über die Höhe des Pflichtteilsanspruchs beendet wurde oder ob Ihr minderjähriges Kind Ihnen eine Abfindung zahlt dafür, dass Sie auf Ihren Pflichtteil verzichten – all das sind Entscheidungen, angesichts deren Tragweite für das Kind das Familiengericht sogar eine weitergehende inhaltliche Prüfung unternimmt und den Vertrag formal familiengerichtlich genehmigen muss, damit er wirksam wird.
Das Gesetz will sicherstellen, dass Ihr Kind nicht ohne eine zusätzliche neutrale Kontrollinstanz durch ersichtlich erheblich nachteilige Verträge um erhebliche Werte gebracht oder gar in ruinöse Verpflichtungen gezwungen werden kann. Denn das Gesetz ist der Grund, warum Ihr Kind einem nicht von ihm gewählten Vertreter „ausgeliefert“ ist.
Gehen Sie im Zweifel immer von einer Genehmigungspflicht aus und holen Sie diese ein. Falls eine Genehmigung nach Ansicht des Familiengerichts nicht erforderlich ist, wird es Ihnen das ggf. in Form eines „Negativattestes“ mitteilen und Sie sind auf der sicheren Seite.

Selbst wenn Sie bisher auf dem Standpunkt gestanden haben, dass Sie unter keinen Umständen innerhalb der Familie einen Anwalt brauchen, sollten Sie Ihre Meinung überdenken. Ist Ihr minderjähriges Kind enterbt, so sollten Sie mindestens ein schnelles erstes Beratungsgespräch mit einer im Erb- und Familienrecht qualifizierten Kanzlei vereinbaren. Sie schützen damit nicht nur Ihr Kind vor dem Verlust von Rechten, sondern auch sich selbst davor, unwissentlich bei dem Versuch einer einvernehmlichen Abwicklung grobe rechtliche und wirtschaftlich womöglich extrem teure Fehler zu begehen.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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