Hochwasser und Dürre - Schadensersatzansprüche von Eigentümern?

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Die Starkregenereignisse der vergangenen Jahre haben zu enormen Schäden geführt, ganz zu schweigen von den Menschenleben, die diese Katastrophen gekostet haben. Aufgrund des Klimawandels dürften sich solche Ereignisse häufen, nicht nur im Großen, sondern auch im Kleinen. Aber auch Dürre und Trockenheit und damit das Versiegen des Wasserzuflusses werden zunehmend zum Problem.

Damit stellt sich die Frage, welche rechtlichen Folgen sich für Grundstückseigentümer ergeben, wenn einerseits zu viel Wasser das Eigentum schädigt oder andererseits die Nutzung von Wasser für eigene Zwecke erschwert wird.

1. Hochwasser/Überflutungen

Dringt Wasser auf das eigene Grundstück, muss man grundsätzlich unterscheiden, ob ein Gewässer (Bach, Fluss, See) über die Ufer tritt und Grundstücke überflutet (Hochwasser), oder ob es sich um wild abfließendes Wasser handelt.

1.1. Hochwasser

Hochwasser ist grundsätzlich ein Naturereignis. Der Staat ist zwar von Gesetzes wegen verpflichtet, Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern festzusetzen und Risikogebiete sowie Gefahrenkarten für Hochwasserereignisse zu erstellen. Eine Rechtspflicht der öffentlichen Hand, besiedelte oder gar baulich nicht genutzte Grundstücke vor Hochwasser zu schützen, besteht allerdings nicht. Deshalb kann man als Grundstückseigentümer auch keine Schadensersatzansprüche gegen den Staat geltend machen, wenn das eigene Grundstück durch Hochwasserereignisse überflutet wird.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann es im Einzelfall aber dann geben, wenn die öffentliche Hand gesetzliche Pflichten, beispielsweise die Unterhaltungspflicht von Gewässern, schuldhaft verletzt.

1.2 Wild abfließendes Niederschlagswasser

Gelangt Niederschlagswasser auf das eigene Grundstück können im Einzelfall Schadensersatzansprüche gegen Nachbarn oder die Kommune bestehen:

So regelt § 37 Wasserhaushaltsgesetz, dass der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden darf (Rückstau durch künstliche Hindernisse). Ebenso wenig darf der Wasserabfluss von einem höher liegenden Grundstück nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden. Diese Vorschrift ist ein sogenanntes Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Verstößt jemand vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Vorschrift, kann der Geschädigte gegebenenfalls Schadensersatz verlangen.

Die Kommunen sind für die Abwasserentsorgung zuständig. Zum Abwasser gehört auch das Niederschlagswasser, das auf befestigte Flächen trifft. Für die Beseitigung von Niederschlagswasser, das vom Außenbereich auf besiedelte Flächen zufließt, ist die Kommune grundsätzlich hingegen nicht zuständig.

Wird die Kanalisation überlastet und kommt es deswegen zu Schäden an den Grundstücken, führt dies nur dann zu einem Schadensersatzanspruch, wenn die Kommune schuldhaft ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Die kommunalen Satzungen regeln, dass sich jeder Grundstückseigentümer zunächst selbst gegen Rückstau aus der Kanalisation, durch den Wasser in das Innere der Gebäude gedrückt wird, schützen muss. Außerdem muss eine Kommune nicht für jedes denkbare Starkregenereignis Vorsorge treffen und die Kanalisation entsprechend auslegen.

Unter Umständen kann die Gemeinde aber im Einzelfall verpflichtet sein, technische Maßnahmen umzusetzen, um das Eindringen von Niederschlagswasser aus dem Außenbereich (Fremdwasser) in die Kanalisation zu verhindern oder zu verringern.

2. Dürre / Trockenheit

Auf den Zufluss einer bestimmten Wassermenge hat man als Grundstückseigentümer oder als Inhaber von Wassernutzungsrechten keinen Anspruch. Dies gilt sowohl für technische Anlagen wie Wasserkraftwerke als auch für stehende Gewässer wie Fischteiche. Jede Veränderung des Wasserhaushaltes, sei es ein Aufstau, ein Entnehmen von Wasser aus einem Fließgewässer oder das Abpumpen von Grundwasser, bedarf einer staatlichen Genehmigung. In diesem Genehmigungsverfahren sind auch die Rechtspositionen Dritter zu berücksichtigen.

Wenn jemand ohne wasserrechtliche Gestattung den Wasserzufluss verändert und damit einen Dritten schädigt, kann dieser unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen.

Dr. Bernd Söhnlein

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht



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