Ihre Rechte im Urlaub

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Grundsätzliches zu Ihrer Reise:

Entsprechend der gesetzlichen Vorschriften, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert der Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Reisemangel:

Der Gesetzgeber hat den Begriff des Reisemangels nicht definiert. Für eine Bestimmung ist eine umfangreiche Bearbeitung der Rechtsprechung erforderlich. Grundsätzlich muss der Reiseveranstalter den Erfolg einer Reise gewährleisten und muss für das Gelingen der Reise Sorge tragen. Allgemein kann dann von einem Mangel gesprochen werden, wenn die vereinbarten Leistungen bzw. Eigenschaften durch den Reisveranstalter nicht erfüllt werden.

Jedoch liegt ein solcher Mangel dann nicht vor, wenn es sich um einen unerheblichen handelt. Zum Beispiel wird ein unerheblicher Mangel bei bloßen Unannehmlichkeiten wie Beeinträchtigungen durch Insekten angenommen. In einem solchen Fall können die folgenden Rechte nicht geltend gemacht werden.

Rechte bei fehlenden Eigenschaften bzw. Mängeln:

Die Reisenden haben verschiedene Rechte, wenn die Reise mangelhaft ist.

1.) Abhilfe (§651c BGB):

Die Reisenden können zunächst gemäß § 651c BGB Abhilfe des Mangels verlangen. Leistet dabei der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

2.) Minderung (§651d BGB):

Ist die Reise mangelhaft, kann der Reisende den Reisepreis mindern.

Die Minderung kann nicht geltend gemacht werden, wenn der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Den Mangel muss der Reisende am Urlaubsort anzeigen. Die Mängelanzeige bedarf keiner vorgeschriebenen Form und muss gegenüber dem Reiseveranstalter angezeigt werden. Dies erfolgt in der Regel bei der örtlichen Reiseleitung. Fehlt eine solche Reiseleitung ist der Mangel am Firmensitz des Reiseveranstalters anzuzeigen, sofern dies im Rahmen des Möglichen zumutbar ist. Hierbei empfiehlt sich immer die Anfertigung eines Mängelprotokolls und die Aufnahme von Beweisen durch Fotos etc.

Ein Fehler einer solchen Mängelanzeige ist dann unerheblich, wenn den Reisenden für das Unterlassen der Anzeige kein Verschulden trifft oder die Anzeige objektiv nicht notwendig ist.

Höhe der Minderung:

Für die Minderungshöhen gibt es eine Vielzahl von Urteilen aus der Rechtsprechung. Eine Übersicht bietet u.a. die sog. „Frankfurter Tabelle".

3.) Kündigung wegen Mangels (§651e BGB):

Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu schaffen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last.

4.) Schadensersatz (§651f BGB):

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Auch zu einem möglichen Schadensersatz gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung.

5.) Verjährung (§651g BGB):

Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

Für eine umfassende Information für den konkreten Einzelfall ist eine direkte Beratung unerlässlich, da diese Informationen dem grds. Verständnis dienen sollen und eine Beratung nicht ersetzen können.


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