Rauchverbot in der eigenen Wohnung?

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Rauchen in der Wohnung:

- Das Rauchen in der eigenen Wohnung als Lebensmittelpunkt ist aufgrund der freien Willensentscheidung jedes Einzelnen erlaubt, so die Landgerichte Köln (9 S 188/98) und Paderborn (1 S 2/00).

Rauchen auf dem Hausflur:

- Nach einer Entscheidung des Amtsgerichtes Hannover (70 II 414/99) kann im Treppenhaus bzw. im Hausflur das Rauchen verboten werden.

Rauchen auf dem Balkon:

- Auch auf dem Balkon ist das Rauchen erlaubt, denn dieser gehört zu der gemieteten Wohnung (AG Bonn, 6 C 510/98; AG Wennigsen 9 C 156/01).

- Haben Nachbarn, welche sich durch den aufsteigenden Rauch belästigt fühlen, einen Unterlassungsanspruch? In der Regel haben die Nachbarn keinen Unterlassungsanspruch. Nach einem Urteil des AG Hamburg (102 e II 368/00) gilt dies auch dann, wenn der Mieter am Fenster raucht und der aufsteigende Rauch in die darüber liegende Wohnung zieht.

Schadensersatz:

- Schadensersatzansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter aufgrund von Nikotinablagerungen und Verfärbungen sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.06.2006 (VIII ZR 124/05) ausgeschlossen. Der Mieter hat Veränderungen und/oder Verschlechterungen der Mietsache bei einem vertragsgemäßen Gebrauch grundsätzlich nicht zu vertreten. Das Rauchen gehört in der Regel zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung.

- Rauchen in Mietwohnungen kann vertragswidrig sein und Schadensersatzpflichten der Mieter begründen

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob eine vom vertragsgemäßen Gebrauch einer gemieteten Wohnung nicht mehr umfasste Nutzung anzunehmen ist, wenn "exzessives" Rauchen des Mieters bereits nach kurzer Mietzeit einen erheblichen Renovierungsbedarf zur Folge hat.

„Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Rauchen in einer Mietwohnung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht und eine Schadensersatzpflicht des Mieters begründet, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern. Das gilt unabhängig davon, ob ein Renovierungsbedarf bereits vorzeitig entsteht."

Für Vermieter:

Der Vermieter wird dadurch nicht unbillig benachteiligt. Denn er hat die Möglichkeit, die Pflicht zur Ausführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen - auch im Wege formularvertraglicher Vereinbarung - auf den Mieter abzuwälzen. Wenn es - wie im entschiedenen Fall - an einer wirksamen Vereinbarung zur Abwälzung der Renovierungspflichten fehlt, so geht dies zu Lasten des Vermieters als Verwender der unzulässigen Formularklausel.

(Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes: Nr. 43/2008 Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 37-07)

Bitte beachten Sie, dass es sich um eine abstrakte, nicht abschließende Darstellung handelt, die eine Beratung für den konkreten Einzelfall nicht ersetzen kann.


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