Wissenswertes zur Schwerbehinderung und den Antrag hierauf

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Behinderung:

Gemäß § 2 I SGB IX ist ein Mensch behindert, wenn die Körperliche Funktion, die Geistige Fähigkeit, die Seelische Gesundheit, länger als sechs Monate, vom Lebensalter typischen Zustand abweicht UND hierdurch die Teilhabe am täglichen Leben eingeschränkt ist!

Wer ist schwerbehindert im Sinne von SGB IX?

Schwerbehinderung liegt vor, wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt;

der Wohnsitz, od. der gewöhnlichen Aufenthalt oder die Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz in Deutschland sind; Ab GdB 30 ist eine Gleichstellung möglich.

Wo beantrage ich den GdB?

Beim zuständigen Versorgungsamt

Antragsvordrucke bei:

Versorgungsämtern oder Landratsämtern, Sozialämtern, Kommunale Bürgerbüros, Behindertenverbänden, Schwerbehindertenvertretungen, Sozialfachdienste in Kliniken, Internet

Wie beantrage ich?

- Formular vollständig ausfüllen (immer Kopie für die eigene Akte machen!)

- Alle Diagnosen angeben die berücksichtigt werden sollen

- Aber nicht nur die Angaben zur Diagnose, sondern auch:

zu welchen tatsächlichen Beeinträchtigungen die Erkrankung im alltäglichen Leben führt.

- Alle Ärzte angeben die gehört werden sollen!

- So ausführlich wie möglich (Beschreibung der Beeinträchtigung auch auf einem Beiblatt ausformulieren)!

Welcher GdB ist zu erwarten?

Keine Pauschalisierung möglich! Der GdB richtet sich:

nach dem Grad der Beschwerden

z.B. nach der Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes

z.B. den Folge- und Begleiterkrankungen, extraintestinale Manifestationen, sind zusätzlich zu bewerten

Versorgungsmedizinische Grundsätze:

Der GdB wird für die jeweilige Erkrankung durch die sog. „Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung" den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen nach allgemeine Beurteilungsregeln und Einzelangaben festgelegt.

Festlegung erfolgt durch Gesamtbewertung aller festgestellten Beeinträchtigungen.

Werte der einzelnen Behinderungen können nicht zusammengerechnet werden!

Bei Festlegung des GdB ist der Gutachter weitgehend frei.

Bitte beachten Sie, dass diese kurze Darstellung eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann.


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