Illoyale Vermögensverschiebungen im Trennungsjahr?

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Was tun gegen illoyale Vermögensverschiebungen im Trennungsjahr?

Ist die Ehe gescheitert und die Trennung steht bevor, sind wichtige Eckpunkte zu beachten, um eigene Ansprüche sichern zu können.

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich berechnet sich u. a. nach dem jeweiligen Endvermögen der Ehegatten zum Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.

Zugewinn bezeichnet hierbei grob gesagt das Plus, welches verbleibt, wenn man das Anfangsvermögen, Vermögen am Tag der standesamtlichen Trauung, vom Endvermögen abzieht. Erbschaften oder Schenkungen an einen der Ehegatten erhöhen im Ergebnis dessen Anfangsvermögen.

Wer den größeren Zugewinn erzielt hat, muss Zugewinnausgleich an den anderen Ehegatten zahlen.

Da der Scheidungsantrag erst nach Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden darf, besteht die Gefahr einer illoyalen Vermögensminderung im Trennungsjahr. Die Ehegatten könnten ihr Vermögen verschwenden, verstecken, verschieben oder bei Dritten parken.

Um solche illoyalen Vermögensverschiebungen im Trennungsjahr zu erschweren, gibt es einen Auskunftsanspruch auf den Stichtag der Trennung.

Der auskunftsbegehrende Ehegatte muss hierbei den taggenauen Zeitpunkt der Trennung ggf. darlegen und beweisen (u. a. KG Beschluss v. 8.11.2016). Es reicht also nicht die Angabe, die Trennung sei in der ersten Septemberwoche erfolgt, da ein Stichtag zu beweisen ist. Gelingt ein solcher Beweis nicht, so ist der Auskunftsanspruch kaum durchsetzbar.

Zeigt sich zwischen Trennungsstichtag und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages eine erhebliche Vermögensdifferenz, so muss der auskunftspflichtige Ehegatte beweisen, dass die Verringerung seines Vermögens seit dem Zeitpunkt der Trennung nicht auf einer illoyalen Vermögensverschiebung beruht. Gelingt ihm dies nicht, wird ggf. sein Endvermögen um den verschwendeten Betrag erhöht.

Bringt ein Ehegatte Vermögen in die Ehe ein, bietet es sich an, dieses so zu dokumentieren, dass es im Falle einer Trennung bewiesen werden kann. Hat ein Ehegatte z. B. 40.000,00 € in die Ehe mitgebracht, hat aber hierüber keine Belege – Banken vernichten Unterlagen oft schon nach 10 Jahren –, so werden diese im streitigen Verfahren ggf. nicht berücksichtigt.

Auch die Sicherung von Verträgen, Bankunterlagen, Versicherungsunterlagen etc., die sich ggf. in gemeinsamen Ordnern finden, bietet sich insbesondere für den die Ehewohnung verlassenden Ehegatten vor der finalen Trennung an.


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