Tipps für Eigentümer von Immobilien in Italien: Schenkung zu Lebzeiten

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Wie ist im Hinblick auf die Weitergabe von Immobilien in Italien an die nächste Generation am besten vorzugehen? Ausländischen Immobilieneigentümern kann sich diese Frage ebenso stellen wie z. B. auch ausgewanderten Italienern im Zusammenhang mit einem zu erwartenden Erbfall in Italien. Eine von mehreren Möglichkeiten ist die Schenkung der Immobilie bereits zu Lebzeiten. Schenkungen zu Lebzeiten können dazu beitragen, dass spätere Erbschaftsstreitigkeiten vermieden werden. Außerdem können die derzeit in Italien noch vergleichsweise hohen Steuerfreibeträge genutzt werden.

Die Schenkung nach italienischem Recht stellt einen formgebundenen Vertrag dar, der öffentlich beurkundet werden muss, d. h. von einem Notar abzufassen ist, da ansonsten die Schenkung nichtig wäre. Im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung müssen neben den Vertragsparteien auch Zeugen gegenwärtig sein; in der Regel zieht der Notar hierzu einfach jemanden von seinen Angestellten aus dem Notariat hinzu.

Zwingend erforderlich ist es auch, dass der Beschenkte die Schenkung ausdrücklich annimmt, denn niemand darf zur Annahme eines Geschenks verpflichtet werden. Im Schenkungsvertrag muss also die Annahme des Geschenks durch den Beschenkten enthalten sein.

Als Schenker kann man sich Rechte an der Immobilie sichern – wie z. B. die Einräumung eines Nießbrauchrechts – die dann ebenfalls im notariell beglaubigten Schenkungsvertrag enthalten sein müssen.

Die Schenkung ist als zweiseitiger Vertrag grundsätzlich für den Schenkenden allein unwiderruflich. Auf dem Klageweg kommt der Widerruf der Schenkung wegen Undanks oder wegen Hinzukommens von Kindern in Betracht.

Zu beachten ist, dass eine Schenkung die gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Thema „Pflichtteil“ nicht verletzen darf. Eine Schenkung kann also nicht dazu dienen, sich seines Vermögens zu entledigen, um einen Pflichtteilsberechtigten um den ihm zustehenden Pflichtteil zu bringen. Eine Schenkung kann eine Erbschaft vorwegnehmen. Der Beschenkte muss sich dann die Schenkung auf seinen Erbteil anrechnen lassen.

Schenkungen unterliegen in Italien der Schenkungsteuer, deren Höhe davon abhängt, in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis Schenker und Beschenkter stehen. Im Eltern-Kind-Verhältnis besteht ein vergleichsweise hoher Freibetrag in Höhe von derzeit € 1 Million bezogen auf den Katasterwert, der immer niedriger ist als der Verkehrswert. Darüberhinausgehende Beträge sind mit 4 % zu versteuern. Bei der Umschreibung der Immobilie fällt dann noch die Hypothekarsteuer in Höhe von 2 % und die Katastersteuer in Höhe von 1 % an – ebenfalls bezogen auf den Katasterwert.

Ist der Schenker in Italien nur beschränkt steuerpflichtig, da sein Erstwohnsitz außerhalb Italiens liegt, muss nur das in Italien gelegene Vermögen in Italien versteuert werden. Noch zu prüfen im Hinblick auf die Besteuerung im Heimatland des Schenkers wäre dann, ob es zwischen dem Heimatland des Schenkers und Italien ein Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung gibt bzw. wie sich die steuerliche Situation im Einzelfall gestaltet.

In jedem Fall sollte im Zusammenhang mit der Übertragung von Immobilien in Italien immer auch daran gedacht werden, ob nicht eine Schenkung zu Lebzeiten in Betracht kommt. Die Vor- und Nachteile einer solchen Lösung sollten vor Abschluss eines notariellen Vertrags für den jeweiligen Einzelfall aber genau geprüft werden, damit man die beste Lösung für den jeweiligen Sachverhalt findet.

Zu erwähnen ist auch, dass sich sowohl Schenker als auch Beschenkte bei einem notariellen Schenkungsvertrag durch eine Spezialvollmacht vertreten lassen können. Dies ist dann sinnvoll, wenn man Sprachprobleme vermeiden möchte.

Bei Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung von Immobilien in Italien wenden Sie sich gerne an uns.



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