Immobilienkauf in Spanien Steuerpflichten – Katalonien, 2022/2023

  • 3 Minuten Lesezeit


Immobilienkauf Spanien und Steuerpflichten beim  und nach dem Kauf in Spanien, Mallorca, Katalonien, Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura

Stand: 30.7.2022
 
 Welche Steuern muss ein Immobilieneigentuemer in Spanien, Teneriffa, Mallorca, Katalonien bezahlen ?
 
 Muss eine Finca rustica die Zweitwohnungssteuer zahlen und das Modell 210 einmal jaehrlich abgeben.

Oftmals vergessen wird die sogenannte „Zweitwohnungssteuer“ oder in Spanien auch als „imputacion“ bezeichnet.

Wenn ein Deutscher, Oesterreicher oder Schweizer eine Immobilie in Spanien erwirbt und weiterhin in seinem Heimatland wohnen bleibt, dann ist die spanische Immobilie eine Zweitwohnung, und damit ist nicht nur die Grundsteuer bei der Gemeinde (IBI) zu bezahlen, sondern an den spanischen Staat die sogenannte Zweitwohnungssteuer.

Der Steuersatz liegt bei 19% von der Steuerberechnungsgrundlage von 2% des Katasterwertes.
 
 Das spanische Finanzgericht hat in einer Entscheidung vom 14.2.2022 jetzt geklaert, dass sogenannte laendliche Immobilien keine „Zweitwohnungssteuer“ zahlen muessen. Sie muessen Ihren Immobilienkaufvertrag (escritura publica) pruefen, ob Sie eine Finca Rustica oder Finca Urbana erworben haben. Im Falle einer Finca Rustica ist keine Zweitwohnungssteuer zu erklaeren und damit auch das Modell 210 nicht abzugeben.
 
 WICHTIG: wenn die Finca Rustica vermietet wird, dann ist eine Gewinnsteuererklaerung vierteljaehrlich im gleichen Erklaerungsvordruck 210 abzugeben.
 
 Auf Mallorca werden oftmals hochwertige Immobilien – Fincas Rusticas – verkauft, selbst diese muessten nicht das Modell 210 abgeben, aber sehr wohl die Vermoegenssteuererklaerung, wenn der Kaufpreis + Nebenkosten ueber 700.000 Euro lag.


Nutzen Sie unser Service der Vollabwicklung Ihres Immobilienkaufes in ganz Spanien, Katalonien, Mallorca, Teneriffa und die anschliessende dauerhafte steuerliche Betreuung in Spanien, auch bei Vermietung und touristischer Vermietung mit der sogenannten „ecotasa“ auf Mallorca oder tasa turistica in Katalonien (Kurtaxe) und Umsatzsteuerproblematik auf Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura und anderen Kanarischen Inseln.


Beispiele zu Bauprojekt, Wohnungskauf und Steuer beim Kauf

In Katalonien (Roses) ist sowohl der Kauf einer freistehenden Immobilie, einer Eigentumswohnung als auch einer Ferienimmobilie oder eines Grundstücks für ein Bauprojekt interessant.

Der Bebauungsplan von Roses ist in der Fassung von Februar 2018 gültig.

In Artikel 8 werden verschiedene bodenrechtliche Qualifikationen erläutert, und wie Bauerwartungsland (suelo urbanizable) in Bauland umgewidmet wird. 

In der Regel gibt es einen Erschließungsplan (programa de actuacion), der die Voraussetzung für jede baurechtliche Qualifikation ist, da schließlich Straßen, Lampen, u. a. Versorgungseinrichtungen verlegt werden müssen. 

Wir prüfen für den Investor, ob es interessant ist, in Bauerwartungsland zu investieren, oder ob aufgrund von langen Wartezeiten der direkte Kauf von Bauland zur Umsetzung des Bauprojektes zu empfehlen ist.

Sollten Sie schon eine Immobilie nach Fertigstellung als Neubau erwerben möchten, dann prüfen wir die rechtlichen Voraussetzungen, sodass die gesetzlich vorgesehene Baumangelversicherung (LOE) ordentlich nachgewiesen wird.

Beachten Sie, dass bei einem Neubau keine Grunderwerbsteuer in Katalonien zu zahlen ist, sondern die 10 %ige Umsatzsteuer und die Dokumentensteuer von 1,5 %. Dasselbe gilt fuer Mallorca und auf den Kanarischen Inseln, Teneriffa, Gran Canaria, sind es nur 7% Umsatzsteuer und 1% Dokumentensteuer.

Schließlich ist bei jedem Wohnungskauf in Roses (Katalonien) zu beachten, dass das Wohnungseigentumsgesetz in Katalonien von dem spanischen Wohnungseigentumsgesetz wesentlich abweicht.
Bei einem Wohnungskauf zahlen Sie beim Kauf
a. in Katalonien: 10%
b. Mallorca: 8-11.5%
c. Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura: 6.5%

Die Nichtresidentensteuer im Modell 210 ist in ganz Spanien mit 19% Steuersatz belastet.

TIPP: Wohnungseigentuemerversammlung

Wenn Sie auf Teneriffa einer Wohnungseigentumsversammlung nach spanischem Wohnungseigentumsrecht nicht beiwohnen, dann gilt Ihre Stimme als nicht abgegeben, wogegen wenn dies der Fall in Roses, oder anderorts in Katalonien, wie in Barcelona ist, dann wird eine positive Stimmabgabe zu dem Tagesordnungspunkt angenommen und hieraus können negative Folgen entstehen. 

Deshalb empfehlen wir bei Eigentümerversammlungen in Katalonien stets die Anwesenheit des Eigentümers der Immobilie oder eine ordentliche Vertretung durch unsere Kanzlei, die wir in ganz Katalonien und Barcelona anbieten, neben unserem Immobilienkaufservicepaket für die vollständige Abwicklung Ihres Immobilienkaufes und die anschließende langfristige steuerliche Betreuung.



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