"in loving memory" - was macht einen letzten Willen wirklich zum Testament?

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Das Gesetz macht für den "letzten Willen", der in einem Testament verfasst werden soll, keine Vorgaben, wie der Inhalt zu fassen ist. Wenn also den übrigen Formvoraussetzungen genügt ist (bei einem privatschriftlich abgefassten Testament die eigenhändige Niederschrift und Unterschriftsleistung), so bewirkt dies für sich genommen noch nicht das Vorliegen eines Testamentes.

Fehlende Überschrift berührt Annahme eines Testamentes nicht zwingend.

Es besteht Einigkeit, daß ein Schriftstück mit der Überschrift "Mein/ unser Testament" oder "mein letzter Wille" oder ähnliche Bezeichnungen grundsätzlich für die Annahme und das Vorliegen eines Testamentes sprechen. Zwingend sind solche Überschriften nicht, sie helfen aber Unklarheiten zu vermeiden und den etwaigen Einwand abzuwehren, der Erblasser habe mit dem Schriftstück ggf. gar keine Regelung für seinen eigenen Todesfall verfassen wollen.

Entwürfe genügen nicht!

Probleme ergeben sich vielmehr dann, wenn ein Schriftstück nach dem Inhalt oder auch der Form (siehe hierzu auch den Rechtstipp "Bierdeckel 2.0") Zweifel zuläßt, ob der Erblasser mit dem Schriftstück nur einen Entwurf  fertigen wollte. Dies könnte bei einem flüchtig geschriebenen Text minderen Umfanges durchaus angenommen werden. Dann ist für die weitere Auslegung auch die Art und Form des Schriftstückes entscheidend: z.B. finden sich auf dem gleichen Blatt noch weitere zusammenhanglose Texte und Notizen oder hat der Erblasser eine Reihe weiterer ähnlicher Schriften hinterlassen, dann mag dies ein Indiz für einen reinen Entwurfscharakter bilden. 

Entscheidend ist aber stets die Prüfung im Einzelfall. 

Auch bei Vorliegen einzelner Fallgruppen, die grundsätzlich einen reinen Entwurfscharakter nahelegen könnten, kann nicht zwingend auf das Zutreffen oder Nichtzutreffen eines letzten Willens geschlossen werden. Es muß vielmehr - ausgehend von Form und Inhalt des Schriftstückes - der von dem Erblasser eigentlich erklärte und gewollte Wille ermittelt werden. 

Abgrenzung: Überlebensvoraussetzung.

Ein wichtiges und zuverlässiges Kriterium ist die Prüfung, ob der Erblasser davon ausgegangen ist, ob der oder die Bedachte(n) ihn überleben sollen. Nur wenn dem so ist, kann überhaupt von einer letztwilligen Verfügung ausgegangen werden. Die bloße Formulierung "A ... soll mein Haus bekommen." besagt für sich genommen noch nichts, wenn aus dem Schreiben nicht weitere Hinweise hervorgehen, daß diese Anordnung für den Todesfall gelten soll.  Fehlen diese, liegt lediglich eine (formunwirksame) Verfügung unter Lebenden vor. 

Stilfragen berühren ein Testament nicht.

Im Übrigen sind an die Schreibform keine gesteigerten Anforderungen zu stellen: Ein letzter Wille kann in Reimform, als strenge Abhandlung oder gar als Prosatext verfasst werden. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt und die Schrift als solche als "letzter Wille" deutbar, steht einem wirksamen Testament nichts im Wege.

Foto(s): LEGALIS.Anwälte Partnerschaft. Biberach und Bad Waldsee

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