Insolvenzantrag des Finanzamts

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Es ist für ein Unternehmen eine äußerst schwierige und unangenehme Situation, wenn ein Gläubiger beim Insolvenzgericht einen Insolvenzantrag stellt. Ist der Antrag erst einmal gestellt, beginnen die Mühlen der Justiz zu malen. In der Regel wird zunächst ein Gutachten durch einen Rechtsanwalt bzw. Insolvenzverwalter erstellt und die wirtschaftliche Situation des Schuldners durchleuchtet. Erst im Anschluss daran entscheidet das Insolvenzgericht, ob ein Insolvenzverfahren durchzuführen ist.

Antrag des Finanzamtes

Regelmäßig stellen sog. institutionelle Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese Gläubiger sind regelmäßig Finanzämter und Sozialversicherungsträger, denen der Unternehmer Geld schuldet. Das können Steuern, aber auch Sozialversicherungsbeiträge sein. Die Ämter zögern bei Unternehmen erfahrungsgemäß nicht lange, bis sie den Antrag stellen.

Grundsätzlich dürfen alle Gläubiger, also auch Finanzämter und Sozialversicherungsträger, solche Anträge stellen. Dazu ist es erforderlich, den sog. Eröffnungsgrund und die eigene Forderung glaubhaft darzustellen. Darüber hinaus ist ein rechtliches Interesse erforderlich.

Rechte des Schuldners

Entscheidend ist, dass auch auf einen Antrag eines Gläubigers der Unternehmer nicht rechtlos gestellt wird. Er muss zum Beispiel gehört werden. Das kann die Gelegenheit sein, Missverständnisse der wirtschaftlichen Situation auszuräumen. Man sollte allerdings im Einzelfall schauen, wie eine solche Stellungnahme zu formulieren ist.

Gelegentlich gelingt es – nach einem Antrag – noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, große Teile der Verbindlichkeiten des Unternehmens zu erfüllen. In der Regel sollte dann der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgenommen werden. 

Reaktion des Unternehmers

Nimmt der Gläubiger den Antrag in dieser Situation nicht zurück, muss der Unternehmer zum Schutz seines Unternehmens unbedingt sofort reagieren. Eine Reaktionsmöglichkeit, z. B. bei der Weigerung des Finanzamtes, ist es, gerichtlichen Eilrechtsschutz, z. B. beim Finanzgericht, in Anspruch zu nehmen. Das Gericht kann dann das Finanzamt verpflichten, den Antrag zurückzunehmen. So lässt sich das Insolvenzverfahren mit all seinen Nachteilen ggf. abwenden.

Sollten Sie Fragen zu Ihren Möglichkeiten haben oder sich konkret gegen die Vorgehensweise des Finanzamts oder eines Sozialversicherungsträgers zur Wehr setzen wollen, zögern Sie nicht, sich an mich zu wenden.



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