Kein Schadenersatz oder Kündigungsrecht für Genussrechtinhaber der ThomasLloyd Investments GmbH

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Ob bei der in 2018 erfolgten Fusion der CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) mit Sitz in London mit der ThomasLloyd Investments GmbH aus Österreich (TLI) die Rechte der ehemaligen Genussrechtsinhaber gewahrt worden sind, beschäftigt derzeit eine Vielzahl deutscher Gerichte. Nachdem bereits im letzten Jahr und Anfang dieses Jahrs mehrere deutsche Gerichte Anlegerklagen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen haben, sind allein in der letzten Woche sieben Urteile zugunsten der CTIH ergangen und eine Klage wurde wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgenommen. Damit wurde mittlerweile in mehr als einem dutzend Gerichtsverfahren bestätigt, dass im Zuge der Neustrukturierung keine Anlegerrechte verletzt worden sind.

In diesem Zusammenhang wurde in mehreren Kammer-Entscheidungen erstmals ausdrücklich klargestellt, dass nach Überzeugung des Gerichts, der Buchwert der Genussrechte zum 31.12.2018 dem Wert entsprach, den die Beklagte ermittelt hat. Ebenso wenig können aus den Abrechnungen der ehemaligen Genussrechtsemittentin Zahlungsansprüche gegen die CTIH als deren Rechtsnachfolgerin hergeleitet werden. Denn die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe die Anleger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die angegebenen Werte kein Schuldanerkenntnis darstellen.

Aber auch wenn Anleger nicht zum 31.12.2018 oder einem früheren Stichtag gekündigt haben, können wegen der Durchführung der Verschmelzung weder Schadenersatzansprüche noch außerordentliche Kündigungsrechte hergeleitet werden. Denn die Gewährung der sog. B-Anteile ist wirksam und eine Kündigung der B-Anteile ist gerade nicht möglich.

Die Anlegerschutzanwälte übersahen durchweg, dass Genussrechte ein Dauerschuldverhältnis darstellen, während die B-Anteile weitergehende Mitgliedschaftsrechte begründen. So wurde bereits in dem Verschmelzungsbericht in 2018 festgestellt, dass den Anlegern mit den B-Anteilen deutlich mehr Rechte eingeräumt werden als mit den früheren Genussrechten verbunden waren. Die Anleger werden also im Zuge der Neustrukturierung bessergestellt.

Damit wurde nun mehrfach gerichtlich bestätigt, dass die Beendigung von Anlegerbeteiligungen zum 31.12.2017 und zum 31.12.2018 gerichtsfest erfolgte und die Durchführung der Verschmelzung kein fristloses Kündigungsrecht für die verbleibenden Anleger begründen kann.

Rechtsanwalt Dr. Matthias Gündel hat die Interessen der CTIH in den Genussrechtsstreitigkeiten vertreten. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.



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