Kein Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz

  • 1 Minuten Lesezeit

 

Kein Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2022 -6 AZR 224/21-) 

Das Bundesarbeitsgericht entschied kürzlich, dass bei einer Insolvenz des Arbeitgebers kein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers besteht. 

Gegenstand dieses Urteils des BAG war eine Betriebsstilllegung und eine damit einhergehende wirksame Kündigung des Klägers. Die spätere Beklagte, die den neuen Betrieb führen sollte, erklärte vorsorglich die Kündigung gegenüber dem Kläger, gegen welche sich dieser mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzte. Diese Klage hätte nach der bisherigen höchst richterlichen Rechtsprechung grundsätzlich Aussicht auf Erfolg gehabt. Dies ergab sich daraus, ein Wiedereinstellungsanspruch eines Arbeitnehmers dann gegeben ist, wenn sich die zunächst bei Zugang der Kündigung noch richtige Prognose des Arbeitgebers im Hinblick auf den fehlenden Beschäftigungsbedarf nach einem Betriebsübergang, später als fehlerhaft erweist. Bei Betriebsübergängen haben Beschäftigte grundsätzlich den Anspruch, von dem Betriebsnachfolger übernommen zu werden. 

Im vorliegenden Fall wurde gegen die Beklagte jedoch das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Bundesarbeitsgericht entschied dabei, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung erlischt, wenn gegen den Betriebsnachfolger das Insolvenzverfahren eröffnet ist. In einer solchen Insolvenz besteht demnach kein Wiedereinstellungsanspruch. 

Sofern Sie zu diesem Beitrag Rückfragen haben, stehen wir Ihnen dafür ebenso gern zur Verfügung wie für andere rechtliche Problemstellungen.  

Unsere Kontaktdaten 

Knesebeckstraße 83 

10623 Berlin 

Webseite: www.ra-briest.de 

E-Mail: Kontakt@ra-briest.de 

Telefon: 030-27908648







Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Hans-Jörg Briest

Beiträge zum Thema