Keine Mietminderung wegen Corona-Schließung aufgrund behördlicher Anordnung

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Im Gegensatz zum LG Mönchengladbach (wir berichteten) meint das Landgericht Wiesbaden, daß ein Gewerbemieter keinen Anspruch auf Mietminderung habe, wenn sein Café aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen ist. 

Anlass für die durchaus weltfremde Entscheidung war der Mietrückstand des Cafébetreibers mit der Aprilmiete, dessen Geschäft vom 21.03.2020 bis 14.05.2020 geschlossen bleiben musste.

Das Landgericht Wiesbaden entschied, dass die Schließung wegen „Corona“ keinen Mangel der Mieträume darstelle. Eine behördliche Gebrauchsuntersagung könne zwar den vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache beeinträchtigen, eine solche Beeinträchtigung müsse aber durch die Beschaffenheit der Mieträume bedingt sein, was bei der wegen „Corona“ bedingten Schließungsanordnung nicht der Fall sei. 

Die Schließung des Cafés stelle nur ein Verwendungsrisiko des Mieters dar. Eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (wie dies das LG Mönchengladbach gesehen und beurteilt hat) käme nur bei einer Existenzgefährdung in Betracht (LG Wiesbaden, Urteil vom 05.11.20, Aktenzeichen. 9 O 852/20). 

Deshalb muß der Mieter, der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen seine Mieträume nicht nutzen konnte, den einbehaltenen Mietzins nachzahlen!

Fazit: Wie man sieht Hagen Gerichte, wie gewöhnlich, völlig unterschiedliche Meinungen über gleiche Sachverhalte. Mangels höchstrichterlicher Entscheidung, wird sich das vermutlich auch nicht ändern. 

Sollten Sie von einem ähnlich gelagerten Fall betroffen sein, können Sie gerne einen Termin in unserer Kanzlei vereinbaren, wir beraten Sie gerne über Ihre Möglichkeiten.


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