Kinderkrankengeld NEU

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Kinderkrankengeld NEU

Die Ausweitung des Kinderkrankengeldes ist beschlossen und wird rückwirkend zum 5. 01.2020 gelten.

Alle berufstätigen Eltern von Kindern unter 12 Jahren können Kinderkrankentage in Anspruch nehmen, wenn keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann. Bei Kindern mit Behinderung entfällt die Altersgrenze. Wer die Doppelbelastung Homeoffice und Homeschooling oder Betreuung nicht leisten kann, kann ebenfalls Kinderkrankengeld beantragen. Die Regelung gilt grundsätzlich nur für gesetzlich Versicherte mit Krankengeldanspruch.

Statt der bisherigen 10 Tage verdoppelt sich der Anspruch auf Kinderkrankentage auf 20 Tage pro Elternteil und Kind. Alleinerziehende haben Anspruch auf 40 Tage pro Kind statt der bisherigen 20 Tage. Ab dem dritten Kind jedoch erhöht sich der Anspruch um 10 Tage bis höchstens 90 Tagen.

Das Kinderkrankengeld muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Ist das Kind tatsächlich krank, stellt die Kinderarztpraxis die "Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes" für die Eltern aus. Bis 31.03.2021 geht das auch nach telefonischer Absprache. Geht es um einen Betreuungsengpass, genügt eine Bescheinigung der Schule oder Kita, dass die Präsenzpflicht aufgehoben ist. Einzelne Krankenkassen wie etwa die Barmer verzichten auf eine Bescheinigung und stellen einen Antrag online bereit.

Das Kinderkrankgeld beträgt 90 % des Nettolohns. Die Höchstgrenze liegt hier bei 112,88 Euro pro Tag.

Neben – nicht gleichzeitig -  den zusätzlichen Kinderkrankentagen gibt es auch die Möglichkeit, nach § 56 Infektionsschutzgesetzes eine staatliche Elternentschädigung zu bekommen, wenn man wegen pandemiebedingter Einschränkungen an Schulen und/oder Kitas nicht zur Arbeit gehen kann. Der Staat zahlt dann über den Arbeitgeber 67 % Lohnersatz, maximal 2.016 Euro pro Monat. Privat Versicherte bspw. haben keinen Anspruch auf Krankengeld und können auf diese Variante zurückgreifen.


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