Krankheitskostenversicherung: keine fristlose Kündigung auch bei Einreichung falscher Rezepte

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Nach dem erstrittenen und am 13.08.2019 verkündeten Urteil des Landgerichts Berlin zum AZ: 24 O 152/18 ist eine fristlose Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrages durch den Krankenversicherer auch dann unzulässig, wenn der Versicherungsnehmer falsch quittierte Rezepte einreicht und zu Unrecht Leistungen erlangt.

Der Versicherte war schwer erkrankt und lies daher die von den Ärzten ausgestellten und von der Apotheke - teilweise nachquittierten Rezepten gesammelt von seiner Mutter bei dem Krankenversicherer einreichen.

Das Landgericht hat der Klage unseres Mandanten auf Feststellung, dass der Versicherungsvertrag weiterhin fortbesteht und nicht durch Kündigung beendet wurde, stattgegeben. Zwar stellte das Landgericht fest, dass eine fristlose Kündigung eines Krankheitskosten-Versicherungsvertrages nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei, jedoch eine solche außerordentliche fristlose Kündigung voraussetze, dass der Versicherung die Fortführung des Versicherungsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Für die private Krankenversicherung gilt, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung erst dann gegeben ist, wenn der Versicherungsnehmer in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers seinem Eigennutz hintenanstellt - so auch BGH in Versicherungsrecht 2007, 1260. Ein solcher Fall könne dann vorliegen, wenn ein Versicherungsnehmer Leistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht (vgl. BGH, NJW 2012, 376, 379).

Vorliegend nahm das Gericht jedoch an, dass der Nachweis einer Schädigungsabsicht nicht gelungen sei, da allein die“ zeitliche Nähe“ der Falsch-Quittierungen und die gestaffelte Einreichung der Rezepte hierfür nicht ausreiche. Denn die Einreichung der falschen Quittierung sei nicht vorsätzlich erfolgt, sondern den chaotischer Umständen aufgrund der schweren Erkrankung des Mandanten geschuldet.

Das Urteil des Landgerichts wurde durch den Beschluss des Kammergerichts (6 U 106/19) vom 14.02.2020 bestätigt. Denn die gebotene Abwägung der festgestellten Umstände vermochte ein Recht des Versicherers zur außerordentlichen Kündigung nicht begründen.




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