Krankschreibung nach Eigenkündigung

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 08.09.2021 (Az. 5 AZR 149/21) entschieden, dass die Krankschreibung zum Zeitpunkt der Eigenkündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, zu Zweifeln an der Krankschreibung führen kann. Wird nach dem BAG ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis kündigt, am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, dann kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

Im gegenständlichen Fall war eine Arbeitnehmerin bei der beklagten Personalvermittlung als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Am 8. Februar 2019 kündigte die Arbeitnehmerin ihren Arbeitsvertrag zum 22. Februar 2019. Am selben Tag reichte sie durch ihren Prozessbevollmächtigten bei der Arbeitgeberin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, die als Erstbescheinigung die Arbeitsunfähigkeit vom 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 feststellte. Die Parteien stritten vor dem Gericht um die Vergütung also hier Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vom 8. bis zum 22. Februar.

Das Arbeitsgericht Braunschweig hatte der klagenden Arbeitnehmerin recht gegeben und der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat diese Entscheidung im Wesentlichen bestätigt. Das BAG entschied dagegen, dass die Klage unbegründet war. Es stellte fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 8. bis zum 22. Februar 2019 hatte.

In seiner Begründung stellte das BAG auf die Darlehens- und Beweislast für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ab. Der Anspruch ergibt sich grundsätzlich aus § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG wenn der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Hierfür trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Der Beweis wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geführt. Der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Ein bloßes Bestreiten durch den Arbeitgeber genügt nicht, um den Beweis zu erschüttern. Stimmt jedoch die Dauer der Krankschreibung passgenau mit der Kündigungsfrist überein, dann ist laut BAG davon auszugehen, dass der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeit erschüttert ist. Die zeitliche Koinzidenz zwischen bescheinigter Arbeitsunfähigkeit und Beginn und Ende der Kündigungsfrist führt hier zu ernsthaften Zweifeln am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit. Dies hat zur Folge, dass dem Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast trifft, der im Zweifel nur durch konkrete Tatsachen entsprochen werden kann, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Hierzu ist substantiierter Vortrag zum Beispiel dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben. Diesen hat die Arbeitnehmerin im vorliegenden Fall nicht erbracht, mit der Folge, dass ihre Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen ist.

In der Praxis ist diese Entscheidung eine Stärkung der Arbeitgeber. Eine Krankmeldung im Zusammenhang mit einer Eigenkündigung kann – jedenfalls bei zeitlicher Übereinstimmung mit der Kündigungsfrist – zu einer Erschütterung des Beweiswerts der Krankmeldung führen. Dies überrascht im Ergebnis nicht wirklich. Natürlich kann eine Arbeitsunfähigkeit zeitlich mit der Eigenkündigung einhergehen. Endet aber die Arbeitsunfähigkeit genau am letzten Tag der Kündigungsfrist, dann lässt dies an einer der Arbeitsunfähigkeit zugrundeliegenden Krankheit Zweifel aufkommen.


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