Kreuzfahrt in Zeiten von Lockdown (-light); Unterschiede zu sonstigen Reisen?

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Über Ihre Rechte bei coronabedingten Kreuzfahrtabsagen haben wir bereits hier am 29.05.2020 berichtet (https://www.anwalt.de/rechtstipps/aida-tui-msc-hurtigruten-ruecktritt-wegen-corona-erstattung_168370.html).

Nun haben wir erneut einen (eingeschränkten) Lockdown – zunächst - während des Zeitraums 02. – 30.11.2020, welcher insbesondere auch die Urlaubsreisen praktisch zum Erliegen bringt, dies im In- und auch Ausland. Besonders betroffen sind Kreuzfahrten.

Gemäß Ziffer 4 S. 3 des Bundesministerbeschlusses vom 28.10.2020, dürfen innerdeutsche Übernachtungen zu touristischen Zwecken nicht angeboten und durchgeführt werden. Hierunter fallen Hotels, aber auch sonstige Übernachtungseinrichtungen wie Gästehäuser und Ferienwohnungen etc. Hierüber kann auch kein frischer sog. Negativtest helfen, wie dies zuvor beim „reinen“ Beherbergungsverbot teils möglich war.

Nichts anderes gilt für Kreuzfahrten, vor allem, wenn bei An- oder Abreise, Übernachtungen auf dem Festland erfolgen sollen oder gar Landgänge. Anders sieht es derzeit wohl nur bei den Kreuzfahrten mit der Mein-Schiff-Flotte von TuiCruises aus bzgl. der sog. Blauen Reisen. Es bleibt hier abzuwarten, ob sich etwas ändert. Aktuell dürften diese wohl stattfinden, sofern nach der Anreise, ein Aufenthalt lediglich auf dem Schiff erfolgt und eben keine Landgänge.

Abgesehen hiervon gilt jedenfalls – nach wie vor - sofern Ihre Kreuzfahrt von einer coronabedingten Stornierung betroffen ist, das Folgende: 

Bereits geleitstet Anzahlungen für Reisen (auch im November 2020) sind zu erstatten. Den Hoteliers ist es schlicht unmöglich, die gebuchte und bereits bezahlte Leistung in Form der Übernachtung zu erbringen, sodass der Anspruch auf die Zahlung des Reisenden entfällt. Dies gilt auch für Kreuzfahrten, die gar nicht erst stattfinden.

Im Falle einer (Pauschal-)reise ist der Veranstalter zudem verpflichtet, eine bereits geleistete Zahlung innerhalb von 14 Tagen zu erstatten.

Ein Gutschein muss nicht akzeptiert werden. Der Reisenden hat hier das Wahlrecht zwischen der sog. Gutscheinlösung oder einer Erstattung. Am Rande sei angemerkt, dass das im Frühjahr 2020 erlassene „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht“ nur für vor dem 08.03.2020 gebuchte Pauschalreisen eine Rolle spielte und insb. für den nun wieder besonders betroffenen November 2020 keine Anwendung finden dürfte.

 Aber Achtung bei Stornierung durch den Reisenden:

Derzeit ist nur der November betroffen. Sofern Ihre Reise erst später erfolgt, ist mit eigenmächtigen Stornierungen seitens des Reisenden noch ggf. zu warten bzw. Vorsicht geboten. Ein (kostenfreier) Rücktritt ist erst dann möglich, wenn feststeht, dass die betreffende Reiseregion auch zur gebuchten Reisezeit (noch) als Risikogebiet ausgewiesen sein wird. Dies gilt vor allem für Auslandsreisen.

Obacht auch beim Irrglauben, dass eine Reisewarnung ein Reiseverbot darstellt, dies ist nicht der Fall. Der Reisende entscheidet selbstständig, ob er die Reise antreten möchte und hat sodann ggf. entstehende Nachteile nach seiner Rückkehr und positiven Erkrankung, selbst zu tragen.

Ausweg: Rücktritt auch ohne Reisewarnung ggf. möglich!

Das Gesetz und dessen Anwendung hilft uns aber weiter!

§ 651 h III BGB regelt, dass außergewöhnliche Umstände, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen oder gefährden können, zum kostenfreien Rücktritt des Reisenden berechtigten.

Eine erste kürzlich ergangene Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main ist in diesem Zusammenhang eine große Hilfe, denn hiernach dürfen keine zu hohen Anforderungen an den Rücktritt des Reisenden gestellt werden. Insbesondere ist das Vorliegen einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes keine zwingende Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift. Vielmehr soll ausreichen, dass zum Zeitpunkt der Stornierung in der gewählten Reiseregion eine nicht nur geringe Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus besteht. Das Amtsgericht verneinte in seiner Entscheidung deshalb einen Anspruch des Reiseveranstalters auf Stornokosten und gewährte dem Reisenden einen Anspruch auf volle Erstattung des Reisepreises ohne jeden Abzug (AG Frankfurt, Urteil v. 11.8.2020, 32 C 2136/20).

Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein bestehendes Infektionsrisiko kann maximal 4-6 Wochen vor Reisebeginn mit der erforderlichen Rechtssicherheit prognostiziert werden. Bei längerfristigen Stornierungen besteht daher immer noch die Gefahr, mit Stornokosten belegt zu werden. Andernfalls stehen die Chancen aber sehr gut, kostenfrei aus der Reise aussteigen zu können.

Ergebnis:

Einen großen Unterschied zwischen Kreuzfahrten und sonstigen Reisen haben wir nicht feststellen können. Außer dem Vorteil des Reisenden, dass es sich bei Kreuzfahrten regelmäßig um sog. Pauschalreisen der Veranstalter handelt, was bessere rechtliche Möglichkeiten für die Reisenden eröffnet, insb. die kürze Rückzahlungsfrist für die Veranstalter.

Sofern Sie betroffen sind und Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche benötigen, stehen wir Ihnen bundesweit zur Seite. Wir haben in diesem Jahr bereits unzählige Fälle erfolgreich gerichtlich sowie außergerichtlich bearbeitet und den Reisenden zur Rückzahlung verholfen.

 

 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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