Kündigung wegen Impfpflicht – Sperrzeit vermeiden, Abfindung sichern!

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Wie vermeidet man eine Sperrzeit aufs Arbeitslosengeld? Mit welcher Strategie sichert man sich eine Abfindung? Tipps dazu hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Wann bekommt man mit Sicherheit eine Sperrzeit?

Sicher ist: Wer sein Arbeitsverhältnis selbst kündigt, für den verhängt die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit – auch wenn man wegen der nahenden Nachweis- oder Impfpflicht gekündigt hat!

Für den Arbeitnehmer bedeutet das: Kein Arbeitslosengeld in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit, und eine Nachversicherung nur im ersten Monat der Sperrzeit. Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 2 Jahre Arbeitslosengeld, bekommt er auch in den letzten drei Monaten seines Bezugszeitraums keine Leistungen.

Mit den Folgen einer Sperrzeit muss man auch im Fall eines Aufhebungs- und Abwicklungsvertrags rechnen. Denn auch damit wirkt der Arbeitnehmer an seiner Arbeitslosigkeit mit, indem er der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zustimmt. Das reicht der Bundesagentur regelmäßig aus, um die Sperrzeit zu verhängen.

Zwar wird die Sperrzeit bei einem wichtigen Grund des Arbeitnehmers für die Beendigung nicht verhängt, denkbar unter Umständen bei einer ärztlichen Befreiung von der Impfpflicht. Nur: Fälle, in denen die Bundesagentur einen wichtigen Grund anerkennt, kommen erfahrungsgemäß sehr selten vor. Man wird deshalb auch bei einem Aufhebungsvertrag regelmäßig mit einer Sperrzeit rechnen müssen!

Falls der Arbeitnehmer aber gegen eine Kündigung klagt, vor dem Arbeitsgericht einen Abfindungsvergleich abschließt und dort einer Beendigung zustimmt, verhängt die Bundesagentur sicher keine Sperrzeit!

Wann droht also die Sperrzeit nicht?

Eine Sperrzeit wird nicht verhängt, wenn eine arbeitgeberseitige Kündigung vorliegt, gegen die man sich innerhalb von drei Wochen mit einer Kündigungsschutzklage wehrt, und wenn man dann mit dem Arbeitgeber einen gerichtlich protokollierten Abfindungsvergleich abschließt.

Auf die Art erreicht der Arbeitnehmer regelmäßig auch eine Abfindung, er hat also einen doppelten Vorteil daraus.

Entscheidet man sich aber gegen die Klage, riskiert man im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unter Umständen doch die Sperrzeit – falls nämlich der Arbeitgeber in die Arbeitsbescheinigung hineinschreibt, dass er wegen der fehlenden Impfung oder dem fehlenden Nachweis gekündigt hat.

Gegen einen Sperrzeitbescheid kann der Arbeitnehmer Widerspruch einlegen beziehungsweise vor dem Sozialgericht klagen. Da solche Klagen regelmäßig viele Jahre andauern, kann man nur dazu raten, vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung vorzugehen und die Sperrzeit dort mit einem Abfindungsvergleich zu vermeiden.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.

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