Kündigung zurückweisen? Probates Mittel selbst bei Kündigung in der Probezeit.

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Der Empfang einer Kündigung ist für viele Arbeitnehmer ein großer Schock. Wird die Kündigung persönlich in einem Personalgespräch empfangen, wird seitens des Arbeitgebers nicht selten die Bestätigung des Empfangs verlangt. Mit seiner Unterschrift gibt der Arbeitnehmer bei einem Empfangsbekenntnis nur zu verstehen, dass er die Kündigung tatsächlich entgegengenommen hat, jedoch nicht, dass er sich damit einverstanden erklärt. Die Abgabe der Empfangsbestätigung ist allerdings kein Muss. Keinesfalls sollte der Arbeitnehmer jedoch die Annahme der Kündigung in einem solchen Moment verweigern. Dies würde eine Zugangsvereitelung darstellen, die sich erheblich zum Nachteil des Gekündigten auswirken kann.

Die Zurückweisung einer Kündigung erfolgt in der Praxis jedoch nach deren Empfang oft aus einem formellen Grund. Einfach ausgedrückt wurde die Kündigung in einem solchen Fall von jemanden ausgesprochen, der im Grunde gar nicht zum Ausspruch der Kündigung berechtigt ist und der Kündigung auch keine Originalvollmacht beiliegt, die über die Vertretungsbefugnis informiert. Stellen wir uns vor, dass anstatt des Geschäftsführers seine Sekretärin die Kündigung unterschreibt. Dies würde einen Zurückweisungsgrund nach § 174 S. 1 BGB darstellen. Schwieriger wird es dann, wenn z.B. nur einer der beiden Geschäftsführer oder der direkte Vorgesetzte die Kündigung unterschreibt. Ob die Zurückweisung in einem solchen Fall sinnvoll ist, kann oft nur ein Rechtsanwalt beurteilen.

Die Zurückweisung sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Dafür hat der Arbeitnehmer maximal eine Woche ab Empfang der Kündigung Zeit. Diese Frist steht zwar nicht im Gesetz, gilt aber unter normalen Umständen laut Rechtsprechung der Arbeitsgerichte. Hier sollte man sich also bestenfalls unmittelbar nach Kündigungsempfang juristischen Rat einholen.

Die Zurückweisung ist nach § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer von der Bevollmächtigung des Kündigenden Kenntnis hat (z.B. Prokura).

Weist ein Rechtsanwalt die Kündigung nach § 174 S. 1 BGB zurück, ist er selbst zur Vorlage einer Originalvollmacht verpflichtet. An dieser Stelle werden oft Fehler gemacht, die fatale Folgen nach sich ziehen können.

Rechtsschutzversicherungen sträuben sich nicht selten vor der Kostenübernahme für eine Kündigungszurückweisung. Hier ist in der Regel eine fachmännische Begründung der Erfolgsaussichten einer Zurückweisung erforderlich. Bei einer Probezeitkündigung z.B. kann es oft der einzige Weg sein, um die Unwirksamkeit der Kündigung zu erzielen. 

Ob eine Zurückweisung der Kündigung in eurem Fall sinnvoll ist, erklären wir euch gerne beim nächsten Beratungsgespräch.

Foto(s): @AnastasiaTewes

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