Überprüfen wir Ihren Geschäftsführeranstellungsvertrag?

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Bei der Überprüfung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages ist besondere Vorsicht geboten. Die Spielregeln sind hier teilweise anders als bei normalen Arbeitnehmern. Worauf ist zu achten?


  • Arbeitnehmer ist der GF in der Regel nicht. Im Einzelfall entscheidet darüber jedoch der Grad seiner Weisungsgebundenheit, seine Fremdbestimmtheit und seiner persönlichen Abhängigkeit.
  • Koppelungsklausel: Es darf vertraglich geregelt werden, dass die Abberufung des GF die ordentliche Kündigung seines Anstellungsverhältnisses nach sich zieht, jedoch nicht mit sofortiger Wirkung, sondern unter Einhaltung der Kündigungsfrist.
  • Kündigungsfristen: Nach neuerer BAG-Rechtsprechung gelten für den GF wohl nicht die verlängerten Fristen des § 622 BGB, sondern nur die des § 621 BGB (BAG 11.6.20 – 2 AZR 374/19). Anders beurteilt das aber der BHG. Die vertragliche Regelung einer Kündigungsfrist ist zu empfehlen, um Unsicherheiten zu vermeiden.
  • Kündigungsschutz hat der Geschäftsführer grundsätzlich nicht. Daher ist der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung regelmäßig unter Einhaltung der Kündigungsfrist möglich. Eine außerordentliche Kündigung erfordert einen wichtigen Grund. Ferner muss auch gegenüber einem Geschäftsführer die fristlose Kündigung unter Einhaltung der zweiwöchigen Frist ab Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden.

     Eine Abfindung sollte für den Fall der Abberufung oder ordentlichen Kündigung           bereits im Anstellungsvertrag geregelt werden. Ein Monatsgehalt pro Jahr der               Beschäftigung ist üblich, je nach Unternehmensgröße ist da aber sicherlich auch         viel Luft nach oben. Ist die Abfindung nicht schon im Vertrag geregelt kann es               sein, dass der GF im Falle einer ordentlichen Kündigung, die grundlos möglich ist,       leer ausgeht.

  • Sonderkündigungsschutz gibt es für den GF nur eingeschränkt. Dieser wurde z.B. bei einer Schwangeren bejaht, aufgrund einer Schwerbehinderung jedoch verneint. Hier ist aus meiner Sicht unbedingt eine Überprüfung des Einzelfalls zu empfehlen.
  • Urlaub wird in der Praxis auch dem GF vertraglich gewährt. Einen Mindesturlaubsanspruch gibt es für ihn jedoch nicht.
  • Als Verbraucher nach § 13 BGB gilt der Fremdgeschäftsführer (keine Sperrminorität und nicht Gesellschafter), sodass sein Anstellungsvertrag grundsätzlich der AGB-Kontrolle unterliegt (BAG 19. Mai 2010 – 5 AZR 253/09). Die Wirksamkeit einzelner Klauseln kann also aus juristischer Sicht in solch einem Fall hinterfragt werden.
  • Ein Wettbewerbsverbot wird für die Dauer der Beschäftigung in der Regel in Ordnung sein. Ein nachvertragliches Verbot darf jedoch maximal für 2 Jahre und nur gegen Gewährung einer Karenzentschädigung vereinbart werden, die mindestens 50 % des Verdienstes betragen muss.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend und kommentiert nur die gängigen Regelungen. Sollte Ihr Thema im Rahmen dieser Ausführungen nicht angesprochen worden sein, können Sie mich gerne kontaktieren.


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