Wer darf die Corona Prämie beanspruchen und behalten?

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Zum Ausgleich der besonderen Belastungen während der Corona-Krise dürfen Arbeitgeber ihren Beschäftigten nun bis zum 30.06.2021 eine steuerfreie Prämie i.H.v. maximal 1.500,00 € zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn auszahlen (§ 3 Nr. 11a EstG, § 1 Nr. 1 SvEV).

Außerhalb der Altenpflege haben Arbeitgeber wie Daimler, Siemens oder Schott bereits von dieser Möglichkeit, die Leistung ihrer Mitarbeiter zu honorieren, Gebrauch gemacht.

Im öffentlichen Dienst wurde der Anspruch auf Auszahlung einer Corona-Prämie mit dem Dezembergehalt 2020 tarifvertraglich geregelt. Eine Prämie i.H.v. 200,00 € bis zu 600,00 € wird je nach Beschäftigungsumfang und Höhe der Entgeltgruppe gezahlt. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis am 01.10.2020 und an mindestens einem Tag im Zeitraum 01.03.2020 und 31.10.2020 ein Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

Ein Anspruch auf Auszahlung der Corona-Prämie steht Arbeitnehmern ohne eine solch ausdrückliche kollektivrechtliche Regelung jedoch nicht zu. Gewährt der Arbeitgeber die Prämie jedoch einzelnen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen im Betrieb, muss er sich unter Umständen gegenüber benachteiligten Mitarbeitern rechtfertigen und sachliche Gründe für die finanzielle Differenzierung anbringen. Es gilt nämlich auch hier der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach keine willkürliche Schlechterbehandlung erfolgen darf.

Die Corona Prämie darf ein Arbeitgeber vom gleichen Arbeitnehmer nicht zwei Mal erhalten. So gilt der Maximalbetrag i.H.v. 1.500,00 € für 2020 und 2021 zusammen und nicht pro Jahr. Doppelt profitieren von dem steuerfreien Bonus unter Umständen diejenigen, die zwei Arbeitsverhältnisse haben und beispielsweise neben ihrem Hauptjob einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Diese Arbeitnehmer dürfen die 1.500,00 € sowohl vom Hauptarbeitgeber als auch von ihrem Minijob-Arbeitgeber erhalten. Die Auszahlung dieses Betrages führt auch nicht zur Überschreitung der ansonsten geltenden Jahresentgeltgrenze von 5.400,00 €.

Anrechnungsfrei ist die Corona-Prämie auch für ALG II-Anspruchsberechtigte. Diese Sonderzahlung wird vom Jobcenter nicht als Einkommen berücksichtigt (§ 1 I Nr. 10 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung-ALG II-V).

Eine Anrechnung der Corona-Prämie beim ALG I Bezug (§ 155 SGB III) darf nicht erfolgen, da es sich bei der Prämie nicht um Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 I SGB IV handelt. Auch die Agentur für Arbeit bestätigt auf Nachfrage telefonisch, dass eine Anrechnung der Prämie auf das Arbeitslosengeld I, da kein Nebeneinkommen gem. § 155 SGB III, nicht erfolgt. Einige Sachbearbeiter sind sogar der Ansicht, dass die Zahlung der Prämie beim Arbeitsamt gar nicht gemeldet werden muss. Hierzu ist eine Rücksprache mit dem jeweiligen Sachbearbeiter jedoch empfehlenswert.

Foto(s): @unsplash: Hanny Naibaho

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