Kündigungsschutzklage - und was ist mit den Kosten?

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1. Ausgangssituation

Unschön, aber keine Ausnahme - Ihr Arbeitgeber kündigt das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis.
Unabhängig davon, dass dieses Ereignis für die meisten Betroffenen ein Schock ist, stellt sich die Frage, was zu tun ist.

Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab:

1.1. Wirksame Kündigung

Zunächst ist zu klären, ob der Arbeitgeber überhaupt eine wirksame Kündigung ausgesprochen hat.
Hierfür sind insbesondere folgende Punkte zu prüfen:

Einhalten der Kündigungsfrist

Eine wirksame Kündigung bedarf der Einhaltung der jeweils relevanten Kündigungsfrist.
Diese ergibt sich in der Regel aus dem Vertrag, dem Gesetz oder einem Tarifvertrag, wenn er zur Anwendung kommt.

Ist die einzuhaltende Frist nicht ordnungsgemäß beachtet worden, ist die Kündigung zu dem in der Kündigungserklä-ung genannten Zeitpunkt unwirksam.

 
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Weiterhin spielt für die Wirksamkeit einer Kündigung eine Rolle, ob Sie als Arbeitnehmer unter den Anwendungsbe-reich des sogenannten Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) fallen.
Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Betrieb mehr als 10 Beschäftigte hat - Teilzeitbeschäftigte werden nach einem bestimmten Schlüssel berücksichtigt - und Sie seit mehr als 6 Monaten im Betrieb beschäftigt sind.
Dann ist die Folge, dass der Arbeitgeber für seine Kündi-gung immer einen Grund benötigt.
Der Grund, der in der Praxis die größte Rolle spielt, ist die sogenannte betriebsbedingte Kündigung, also mit der Be-gründung, dass es dem Betrieb wirtschaftlich schlecht geht und deshalb Ihre Kündigung erforderlich ist.
Das allein genügt aber noch nicht, da der Arbeitgeber nach dem Gesetz nicht irgendeinem Beschäftigten kündigen darf, sondern nur dem, der sozial am wenigsten schutz-würdig ist. Er muss also die sogenannte Sozialauswahl vornehmen. Dabei werden oftmals Fehler gemacht.

Kündigt Ihr Arbeitgeber also, ohne einen Grund zu haben oder hat er bei der Sozialauswahl Fehler gemacht, ist die Kündigung in aller Regel auch eher unwirksam.

1.2. Konsequenzen bei unwirksamer Kündigung

Ist die Kündigung somit eher als unwirksam anzusehen, dann sollte im nächsten Schritt überlegt werden, ob gegen die Kündigung mit der Kündigungsschutzklage vorgegangen wird.

Ablauf

Die Kündigungsschutzklage ist beim zuständigen Arbeits-gericht zu erheben.
Mit der Klage wird geprüft, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam ist mit der Folge, dass bei unwirksamer Kündigung das Beschäftigungsverhältnis weiterhin besteht.

Ziel einer Kündigungsschutzklage

In der Praxis ist es oftmals das Ziel des Arbeitnehmers, nach einer Kündigung nicht im Betrieb zu bleiben, da dies nicht mehr zumutbar ist, sondern über den Weg eines Vergleichs eine Abfindung zu erhalten.
Dies ist mit einer Kündigungsschutzklage auch zu errei-chen, aber nur, wenn sich beide Seiten vor Gericht darauf einigen.

2. Und was kostet das für mich als Arbeitnehmer?

Grundsätzlich zahlt bei einem Gerichtsverfahren derjenige die Kosten für das Gericht und einen Anwalt, der das Verfahren verliert; bei teilweisem Unterliegen werden de Kosten entsprechend anteilig aufgeteilt.

2.1. Kostenbesonderheit im Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht gilt diese Regel vor den Arbeitsgerichten, also in der 1. Instanz, nur eingeschränkt.
Das Gesetz hat nämlich geregelt, dass jede Klagepartei die ihr entstandenen Kosten des Rechtsanwaltes selbst trägt.

2.2. Folgen 

Da die Rechtsanwaltskosten in der Regel der wesentlich höhere Betrag im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind, ist die Frage der Kosten immer im Auge zu behalten, wenn man überlegt, ob man gegen die Kündigung gerichtlich vorgehen möchte.

Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die den Bereich Arbeitsrecht umfasst, trägt diese grundsätzlich die Anwaltskosten für eine Kündigungsschutzklage.

Anspruch auf Prozesskostenhilfe

Wenn Sie in beengten Einkommensverhältnissen leben, gibt es die Möglichkeit, dass Ihnen auf Antrag Prozess-kostenhilfe bewilligt wird und Sie die Koten für die Kündi-gungsschutzklage gar nicht oder in monatlichen Raten zahlen müssen.

Eigene Kostenlast

Wenn Sie die Rechtsanwaltskosten selbst tragen müssen, ist immer zu kalkulieren, was Sie realistisch durch das Erheben der Klage erwarten können und welche Kosten für den Anwalt zu kalkulieren sind.
Da jedes Verfahren auch für Sie als Kläger mit Aufwand und Mühe verbunden ist, muss dies in einem angemes-senen Verhältnis stehen.

Unabhängig davon gibt es vor den Arbeitsgerichten keinen Anwaltszwang in der 1. Instanz, sodass Sie als Betroffener auch immer selbst die Kündigungsschutzklage erheben können.
Dies ist auch nicht völlig abwegig, da ich in der Praxis schon etliche Verfahren erlebt habe, in denen der Arbeit-nehmer anwaltlich nicht vertreten war und vom Gericht entsprechend im Rahmen des rechtlich Zulässigen unter-stützt wurde.
Die Klage müssen Sie auch nicht selbst schreiben, sondern können diese zu Protokoll bei der Rechtsantragsstelle des jeweiligen Arbeitsgerichts erheben.

Fazit:

Nicht jede Kündigung sollte mit der Kündigungsschutz-klage gerichtlich geprüft werden.
Gerade wenn die Kosten selbst getragen werden müssen, empfehle ich, eine genaue Kalkulation des Nutzens und des Aufwands im Vorfeld vorzunehmen.


Foto(s): Authent-Gruppe


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