Künstlersozialkasse – der Schutz der selbständigen Künstler und Publizisten

  • 2 Minuten Lesezeit

Selbständige Künstler und Publizisten sind nicht Mitglied in der gesetzlichen Sozialversicherung und damit nicht wie Angestellte abgesichert. Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) regelt deswegen, dass selbständige Künstler und Publizisten in der Rentenversicherung der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung versichert werden, wenn die künstlerische oder publizistische Tätigkeit zum Erwerb des Lebensunterhalts dient und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird und sie nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen (Ausnahme: Auszubildende und geringfügig Beschäftigte).

Künstler ist nach diesem Gesetz, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicherweise publizistisch tätig ist oder lehrt.


Versicherungspflicht

Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängige beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Zuschuss des Bundes und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert.

Der Versicherungsschutz tritt ein, wenn das jährliche Mindesteinkommen 3.900 € übersteigt. Für Berufsanfänger gilt innerhalb der ersten drei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit diese Grenze nicht. Die Beitragshöhe errechnet sich aus dem (zu schätzenden) Jahreseinkommen

 

Künstlersozialabgabe

Unternehmen (aber auch Vereine und Privatpersonen), die künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten, sind zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Die Künstlersozialabgabe wird jährlich per Verordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales neu festgelegt. Im Jahr 2021 beträgt der Abgabesatz 4,2 Prozent.

Für Löhne und Gehälter an angestellte Künstler und Publizisten sind die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Für Honorare an selbständige Künstler und Publizisten ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Abgabefrei sind dagegen Honorare, die von einem Privatverbraucher an den Künstler oder Publizisten gezahlt werden (wie z.B. Kauf eines Gemäldes).

Entgelte, die an eine GbR gezahlt werden, unterliegen der Abgabepflicht. Entgelte, die an eine GmbH, eine KG oder eine OHG gezahlt werden, sind jedoch nicht abgabepflichtig. Es hängt demnach von der jeweiligen Gesellschaftsform ab, in der Künstler oder Publizisten die Tätigkeit erbringen.

Für die Abgabepflicht ist unerheblich, ob der Künstler oder Publizist selbst in der Künstlersozialversicherung versichert ist.

Alle Abgabepflichtigen sind von sich aus verpflichtet, sich bei der Künstlersozialkasse zu melden und die Abgabe zu erbringen. Verstöße gegen die Meldepflicht können mit Geldbußen bis zu 50.000 € geahndet werden.

Die Künstlersozialkasse ist eine wichtige Absicherung von selbständigen Künstlern und Publizisten. Unternehmen, die ihre Tätigkeit in Anspruch nehmen, müssen eigenständig an die Künstlersozialabgabepflicht denken und diese abführen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Patricia Hauto LL.M.

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten