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Kurz und knapp 9 (Versicherungsrecht, Recht rund ums Tier, Steuerrecht, Erbrecht)

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de Notizbuch:

Körnerkissen nicht in der Mikrowelle erhitzen 

Ungeachtet der Warnungen in der Gebrauchsanleitung steckte eine Frau ein Körnerkissen zum Erhitzen in die Mikrowelle. Das Kisschen fing Feuer und die Mikrowelle wurde vollständig zerstört. Die Hausratversicherung weigerte sich, den Schaden in Höhe von 750 Euro zu übernehmen.

Das LG Kleve gab der Versicherung Recht. Die Frau habe grob fahrlässig gehandelt. Denn in der Anleitung wurde ausdrücklich davor gewarnt, Kissen die mit Gel, Kirschkernen oder Körnern gefüllt sind, in dem Gerät zu erhitzen. (Az.: 5 S 48/06)

Tierhalter haften für tobende Hunde 

Herrchen und Frauchen aufgepasst! Spielen mehrere Hunde verschiedener Haltern miteinander und wird dabei ein Tierhalter von einem fremden Hund verletzt, so haften die Tierhalter gemeinsam.

Macht der Verletzte einen Anspruch gegen den Hundehalter geltend, so wird die Tiergefahr seines eigenen sowie die der anderen Hunde berücksichtigt, je nachdem, wie sich bei den einzelnen Hunden die Tiergefahr verwirklicht hat. (OLG Frankfurt a.M., Az.: 19 U 217/06)

Kinderzulage für Eigenheim 

Nach dem Gesetz kann die Kinderzulage grundsätzlich nur einmal für ein Eigenheimobjekt beansprucht werden. Das Sächsische Finanzgericht hat jedoch von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht:

Ist ein Ehegatte Alleineigentümer des Erstobjektes und sind beide Eheleute Miteigentümer des Zweitobjekts, kann die Kinderzulage zweimal, also für beide Objekte, geltend gemacht werden. (Az.: 6 K 1898/02)

Erbschein trotz fehlendem Testament

Das Fehlen des Originaltestaments schließt nicht die Erteilung des Erbscheins aus. Auch wenn eine notariell beglaubigte Kopie des Testaments vorhanden ist, kann der Erbschein trotz fehlenden Originals erteilt werden.

Dies bestätigte das Kammergericht (Az.: 1 W 188/06). Die Berliner Richter sahen die von dem Notar beglaubigte Kopie als ausreichenden Beweis für die Existenz der Originalurkunde. Zudem habe die Kopie bereits bei der Testamentseröffnung vorgelegen.

(WEL)


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