LAG Düsseldorf: Eigenmächtiger Urlaub kann fristlose Kündigung rechtfertigen

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Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen. 8 Sa 87/18) hatte sich mit einer Klage einer Arbeitnehmerin gegen eine ordentliche Kündigung zu beschäftigen. Die Kündigung war ausgesprochen worden, weil die Arbeitnehmerin eigenmächtig Urlaub angetreten bzw. verlängert hatte.

Sachverhalt

Die Klägerin verlängerte einen für Donnerstag und Freitag erteilten Urlaub eigenmächtig, indem sie am darauf folgenden Montag gegen 12 Uhr per E-Mail ihrem Vorgesetzten mitteilte, eine weitere Woche Urlaub „zu nehmen“. Der Vorgesetzte antwortete noch am Montag gegen 17 Uhr, dass die Anwesenheit der Klägerin aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei, sie könne aber ab dem folgenden Freitag freinehmen. Am Dienstag teilte die Klägerin mit, dass sie sich auf Mallorca befinde und daher nicht im Büro erscheinen könne, was sie in den Folgetagen auch nicht tat. Die Beklagte kündigte dann (nach Anhörung des Betriebsrats) eine Woche später das Arbeitsverhältnis zum Ende des Folgemonats.

Auffassung des Gerichts

Das in erster Instanz zuständige Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 20.12.2017, 8 Ca 3919/17) hatte die Kündigungsschutzklage nach Vernehmung des Vorgesetzten als Zeugen abgewiesen, da die Klägerin u. a. eine Absprache über die kurzfristige Verlängerung des gewährten Urlaubs nicht beweisen konnte. Der Arbeitgeber hingegen habe den Beweis erbracht, dass die Arbeitsleistung der Klägerin dringend benötigt wurde. Die Klägerin legte daraufhin Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) ein.

Das LAG Düsseldorf ging noch einen Schritt weiter: In der mündlichen Verhandlung wies die 8. Kammer darauf hin, dass die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen könne. Die Klägerin habe ernsthaft zu erkennen gegeben, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalte und nicht zur Arbeit kommen werde – damit habe sie die falschen Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt. Auch einer Abmahnung habe es wohl nicht bedurft, eine Interessenabwägung falle wegen der kurzen Beschäftigungsdauer (knapp 3 Jahre) zulasten der Klägerin aus. 

Die Parteien des Rechtsstreits haben sich nach dem erteilten Hinweis auf einen Vergleich verständigt (Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung).

Quelle: Pressemitteilung vom 10.07.2018 zu Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 8 Sa 87/18

Empfehlung

Arbeitnehmer sollten ihren Urlaub immer vorab mit dem Arbeitgeber abstimmen. Um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden ist zu empfehlen, insbesondere Verlängerungen des schon gewährten Urlaubs oder sehr kurzfristige Freistellungen nicht lediglich mündlich zu vereinbaren oder gar nur einseitig anzukündigen. Für Arbeitgeber gilt: Bei eigenmächtigem Urlaubsantritt eines Arbeitnehmers ist zu prüfen, ob die Umstände des Falles auch eine außerordentliche (fristlose) Kündigung rechtfertigen.

Hinweis

Die Darstellung in diversen Medien und Besprechungen, das LAG Düsseldorf habe etwas „entschieden“, also ein Urteil gesprochen, ist unzutreffend. Richtig ist, dass das LAG Düsseldorf im Rahmen der mündlichen Verhandlung rechtliche Hinweise erteilt hatte, aus denen sich die (vorläufige) Rechtsauffassung des Gerichts ergab (vgl. Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 10.07.2018). Eine rechtskräftige Entscheidung liegt also gerade nicht vor, gleichwohl geben die erteilten Hinweise einen Anhaltspunkt dafür, wie das Gericht (diesen und ähnlich gelagerte Fälle) entscheiden würde. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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