Laktoseintoleranz und Verbeamtung?

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Mit seinem neuen Urteil vom 15.06.2022 (Pressemitteilung Nr. 25/2022, 05.07.2022) hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden, dass eine Person, die laktose- und fruktoseunverträglich ist, nicht pauschal als Bewerber für den polizeilichen Vollzugsdienst abgelehnt werden darf.

Im zugrundeliegenden Fall bewarb sich der Kläger auf eine Beamtenstelle im Polizeivollzugsdienst. Sein eingereichter Arztbrief wies eine Laktose- und Fruktoseunverträglichkeit aus.

Mit Berufung auf die Polizeidienstvorschrift (PDV) „Ärztliche Beurteilung der Polizeidienstuntauglichkeit und Polizeidienstunfähigkeit“  entschied der Polizeiarzt, dass der Kläger deswegen nicht für den polizeilichen Vollzugsdienst geeignet sei. Laut der PDV seien chronische Krankheiten der Verdauungsorgane ein Ausschlussgrund. Der Arzt zählte darunter auch Nahrungsmittelunverträglichkeiten wie die des Klägers, woraufhin er abgelehnt wurde. Dagegen erhob der Bewerber erst Widerspruch und später Klage.

Er forderte, feststellen zu lassen, dass seine Ablehnung rechtswidrig gewesen sei, da er für den Polizeidienst geeignet sei. Der Arztbrief sei mittlerweile überholt, denn er könne sich problemlos ernähren und sei wegen seiner Unverträglichkeiten nicht mehr im Alltagsleben eingeschränkt. Die PDV sei seiner Ansicht nach rechtswidrig, da sie „bei einer schematischen Anwendung zu willkürlichen Ergebnissen führe.“

Die Beklagte entgegnete, dass Milch Bestandteil fast jeder Mahlzeit des Polizeidienstes sei. Wenn beim Bewerber während eines Einsatzes Beschwerden auftreten würden, könne dies den Einsatz stören.

Das VG Koblenz entschied, dass die Ablehnung rechtswidrig gewesen sei.

Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens für den Polizeidienst geeignet gewesen, denn er habe die erforderlichen Voraussetzungen wie Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit aufweisen können, obwohl er an einer Lebensmittelunverträglichkeit leide.

Nach Einholen eines Gutachtens konnte festgestellt werden, dass er keine Beschwerden nach der Testung auf eine Laktose- und Fruktoseunverträglichkeit habe. Er sei somit ausreichend gesund und nicht laktoseintolerant. Somit müsse er keine gesonderte Diät einhalten und könne die Gemeinschaftsverpflegung ohne Einschränkungen zu sich nehmen. Eine Einschränkung seiner Einsatzfähigkeit liege nicht vor.

Wie man an dieser Entscheidung erkennen kann, ist jeder Fall anders gelagert, eine pauschale Aussage lässt sich nicht treffen.


Foto(s): Janus Galka


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