Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch

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Die Löschung eines Nacherbenvermerks bedarf der Zustimmung des Nacherben. Ist dieser unbekannt, ist die Zustimmung eines für ihn bestellten Pflegers und eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich.

Unbekannt ist ein Nacherbe nicht schon weil ungewiss ist, ob er den Vorerben überleben wird oder er nur abstrakt bestimmt worden ist. Vielmehr besteht eine solche Ungewissheit insbesondere dann, wenn der Nacherbe erst im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls bestimmt werden kann (z. B. weil die Person des Nacherben erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird) oder nur dann als Nacherbe berufen sein soll, wenn er den Vorerben überlebt.

Ein abstrakt bestimmter Nacherbe (z. B. Einsetzung des erstgeborenen Kindes) ist hingegen ebenso bekannt wie ein namentlich bezeichneter Erbe, wenn feststeht, wer die abstrakte Bestimmung erfüllt und sich daran bis zum Nacherbfall außer durch den Tod des Nacherben nichts mehr ändern kann, so der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 19.12.2013. Damit ist die Zustimmung des auch nur abstrakt bestimmten Nacherben zur Verfügung des Vorerben ausreichend und die Bestellung eines Pflegers nicht erforderlich.

Die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch führt bei beabsichtigten Verfügungen über die Immobilie häufig zu beträchtlichen Problemen. Es sollte daher schon bei Abfassung des Testaments abgewogen werden, ob die Nacherbfolgeanordnung wirklich erforderlich ist oder eine weniger invasive Gestaltung wie etwa ein Nachvermächtnis ausreicht. Besteht bereits ein eingetragener Nacherbenvermerk, sollte von einer bestehenden Löschungsmöglichkeit stets Gebrauch gemacht und die Voraussetzungen regelmäßig überprüft werden.    


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