Löschungsantrag für Kundendaten muss hinreichend bestimmt sein

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Ein pauschaler Antrag, der die Löschung von Kunden- und Lieferantendaten verlangt, ist mangels Bestimmtheit unzulässig. Dabei ist ohne Belang, ob die Beteiligten selbst wissen, welche Daten exakt gemeint sind. Auch ein nicht beteiligter Dritter wie zum Beispiel ein Gerichtsvollzieher, muss nachvollziehen können, was mit dem Antrag gemeint ist.

Im zugrundeliegenden Fall vertrieben sowohl Kläger als auch Beklagter Erotikartikel. Ein ehemaliger Mitarbeiter der Klägerin wechselte zur Beklagten. Der Mitarbeiter behielt dabei jedoch ein Notebook, auf dem Kundendaten hinterlegt waren. Anhand dieser Kundendaten verschickte die Beklagte nun Werbung. Die Klägerin begehrte daher Unterlassung der Verwendung dieser Daten. Die Beklagte entgegnete jedoch, dass die Kundendaten sowieso öffentlich zugänglich wären, außerdem ist der Löschungsantrag nicht hinreichend bestimmt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Beklagten Recht. Das Gericht teilte die Ansicht der Beklagten, in der Hinsicht, dass der Antrag zu unbestimmt formuliert sei. Nach den zivilrechtlichen Vorschriften darf ein solcher Verbotsantrag nicht zu undeutlich verfasst sein. Dabei ist nicht ausreichend, das die Beteiligten wissen, um welche Daten es geht. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.10 - I-20 U 18/10)


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