Marktüberwachung: Fehler Infos bei energierelevanter Ware: Bußgeld bis 50.000,00 Euro möglich

  • 4 Minuten Lesezeit

Beim Angebot von sogenannter energierelevanter Ware gibt es komplexe Vorgaben zur Energieverbrauchskennzeichnung. U. a. muss die Energieeffizienzklasse, das Energieetikett und das Produktdatenblatt dargestellt werden. Es gibt zudem konkrete Vorgaben, wie diese Informationen dargestellt werden müssen, z.B. beim Energieetikett mittels einer  geschachtelten Anzeige.

Es gibt mittlerweile eine Vielzahl von Produkten, bei denen die Darstellung der Energieeffizienzklasse des Energieetiketts und des Produktdatenblatts in der Werbung und im konkreten Angebot vorgeschrieben ist. Energieetikett und Produktdatenblatt müssen ferner auch auf der Produktverpackung sein bzw. dem im Ladengeschäft ausgestellten Gerät.

Diese komplexen Kennzeichnungspflichten gelten aktuell gilt bei folgenden Produkten:

  • Fernsehgeräte/Monitore
  • Lichtquellen
  • Luftkonditionierer (Raumklimageräte)Haushaltswäschetrockner
  • Raumheizgeräte
  • Kombiheizgeräte und Verbundanlagen mit Solareinrichtung
  • Warmwasserbereiter und Speicher- sowie Verbundanlagen mit Solareinrichtung
  • Festbrennstoffkessel und Verbundanlagen mit Solareinrichtung
  • Einzelraumheizgeräte
  • Haushaltsgeschirrspüler
  • Haushaltskühlgeräte
  • Haushaltswaschmaschinen
  • Haushaltsbacköfen
  • Dunstabzugshauben
  • Wohnraumlüftungsgeräte
  • gewerbliche Kühlschränke

Überall dort, wo das Produkt beworben wird, muss über die Energieeffizienzklasse informiert werden. Im Angebot selbst muss über die Energieeffizienzklasse, das Energieetikett und das Produktdatenblatt informiert werden.

Die Information über die Energieeffizienzklasse muss dabei exakt in der Form erfolgen, wie dies für das Gerät und den Gerätetyp vorgeschrieben ist. Die Umsetzung ist in einem eigenen Internetshop in der Praxis komplex. Bei Verkaufsplattformen wie eBay, Amazon oder Kaufland, etc. werden diese Informationen in der Regel von den Plattformbetreiber bereitgestellt. Wenn es jedoch auf der Plattform Fehler in der Datenbank gibt oder die entsprechenden Informationen nicht vorhanden sind, kann es mit einer ordnungsgemäßen Darstellung schwierig werden.  

Eine fehlende oder falsche Information beim Angebot von energierelevanter Ware kann wettbewerbswidrig sein. Es handelt sich rechtlich gesehen um eine Informationspflicht. Da die Verletzung von Informationspflichten im Internet aufgrund einer Änderung im Wettbewerbsrecht seit Dezember 2020 durch Wettbewerber nicht mehr so einfach verfolgt werden kann, sind Abmahnungen in diesem Bereich eher selten. Wettbewerber dürfen derartige Verstöße nicht mehr kostenpflichtig abmahnen, bei einer erstmaligen Abmahnung darf zudem keine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe gefordert werden. Abmahnvereine oder Verbraucherschutzverbände können derartige Fehler durchaus noch mit Vertragsstrafe und Kosten abmahnen.

Verstoß gegen Informationspflichten beim Angebot von energieverbrauchsrelevanter Ware kann zu einem Bußgeld führen


Ein Verstoß gegen die Informationspflichten bei energieverbrauchsrelevanten Produkten kann nicht nur wettbewerbswidrig sein, sondern auch eine Ordnungswidrigkeit gem. § 8 EnVKV i.V.m. § 15 Abs. 1 EnVKG darstellen. Es droht ein Bußgeld von bis zu 50.000,00 Euro.

Zuständig sind die Landesbehörden, die für die Marktüberwachung zur Einhaltung des Gesetzes zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, Kraftfahrzeugen und Reifen mit Angaben über Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen (Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz – ENVKG) zuständig sind. In Nordrhein-Westfalen ist dies z. B. das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV).

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass Marktüberwachungsbehörden aktuell Internetangebote überprüfen.

Dabei wird offensichtlich sehr sorgfältig auf Kennzeichnungsverstöße geachtet, da die Behörden folgende Verstöße im jeweiligen Angebot monieren:

  • Kein Energieetikett vorhanden
  • kein Produktdatenblatt vorhanden
  • kein aktuelles Energieetikett vorhanden
  • es werden unterschiedliche Energieetiketten (Label) verwendet
  • Energieetikett ist nicht an allen Stellen verfügbar
  • Energieetikett (Label) entspricht nicht den Vorgaben der jeweiligen Verordnung
  • falsche Farbe des Etiketts (Label)
  • geschachtelte Anzeige des Etiketts ohne Funktion
  • falsches Etikett (falscher Hersteller oder falsches Modell)
  • Produktdatenblatt entspricht nicht den Vorgaben der Verordnung
  • Aufbau/Struktur des Produktdatenblatts entspricht nicht den Vorgaben der Verordnung
  • Produktdatenblatt an der falschen Stelle
  • geschachtelte Anzeige des Produktdatenblatts ohne Funktion
  • die Pfeilfarbe der geschachtelten Anzeige entspricht nicht der Farbe der Energieeffizienzklasse
  • der Fall für die geschachtelte Anzeige entspricht nicht den Vorgaben der Verordnung
  • das auf dem Energiefall angegebene Spektrum ist nicht korrekt
  • unterschiedliche Energieeffizienzklasse auf Label, Produkt Datenblatt und/oder Energiepfeil

Bereits aus der Anzahl der möglichen Verstöße wird deutlich, wie komplex die Informationspflichten beim Angebot derartiger Produkte sind.

Sollte die Marktüberwachung ein Bußgeldverfahren einleiten, erhält der Betroffene oder das nebenbeteiligte Unternehmen zunächst einen Anhörungsbogen. In diesem werden verschiedene Informationen abgefragt.

In diesem Fall empfehlen wir eine Beratung und anwaltliche Vertretung. Es ist ein Bußgeld von bis zu 50.000 € möglich.

Wir beraten Sie bei einem Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit wegen Verstoß gegen das ENVKG.

Wir beraten Sie auch, wie Sie die gesetzlichen Vorgaben beim Angebot energieverbrauchsrelevanter Ware korrekt umsetzen.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate und vertrete regelmäßig Gewerbetreibende in Bußgeldverfahren, z.B. gegenüber dem Umweltbundesamt oder der Bundesnetzagentur.

Sie haben auch eine Anhörung oder ein Schreiben der Marktüberwachung wegen fehlerhafter Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Ware erhalten?

Wenn Sie auch eine ein Schreiben Ihrer zuständigen Marktüberwachungsbehörde wegen der fehlerhaften Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Ware erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Johannes Richard

Beiträge zum Thema