Mietrecht: Persönliche Härtegründe verhindern Kündigung

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Wenn ein Mieter in erheblichem Maß seine Pflichten verletzt, darf der Vermieter eine außerordentliche Kündigung aussprechen – so sieht es das Gesetz vor: § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Der Bundesgerichtshof hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem der Vermieter nicht von diesem Recht auf Kündigung des Mietverhältnisses Gebrauch machen konnte. Warum?

Die Mieterin war eine 97-jährige Dame. Sie wohnte seit über sechzig Jahren in derselben Wohnung. Auf derselben Etage wie ihre Dreizimmerwohnung hatte sie zusätzlich eine Einzimmerwohnung angemietet, in der seit 2000 ein Betreuer wohnte. Die Dame litt an Demenz und war auf die ganztägige Pflege durch ihren Betreuer angewiesen.

Dieser Betreuer hatte mehrmals an die Hausverwaltung geschrieben und in seinen Briefen die Vermieterin übel beleidigt. Daraufhin sprach diese eine außerordentliche Kündigung aus.

Die Räumungsklage der Vermieterin wurde in erster Instanz abgewiesen. Die Richter am Landgericht hingegen urteilten zugunsten der Vermieterin, denn sie fanden die Beleidigungen unzumutbar.

Der Fall kam vor den Bundesgerichtshof. Dort urteilten die Richter anders. Sie führten schwerwiegende persönliche Härtegründe an. Es sei der Mieterin nicht zuzumuten, in eine andere Wohnung umzuziehen oder einen anderen Betreuer zu suchen. Dies hätte gravierende gesundheitliche Folgen für die Mieterin. Hier müsse zugunsten der Mieterin entschieden werden. Es sei zudem unverständlich, dass das Landgericht nicht bereits die Räumungsklage abgewiesen habe (Urteil vom 9.11.2016, Az.: VIII ZR 73/16).

Wenn Sie Fragen und Anliegen zum Miet- oder Wohneigentumsrecht haben, wenden Sie sich in unserer Rechtsanwaltskanzlei in der Innenstadt von Stuttgart gerne an den Rechtsanwalt Samir Talic.


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