Missbrauch bei Vorsorgevollmacht vorbeugen

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Durch Unfall oder Krankheit kann es schnell passieren, dass ein Mensch Entscheidungen nicht mehr eigenständig treffen kann. Tritt dieser Fall ein, bestimmt das Gericht einen gesetzlichen Betreuer. Wer nicht möchte, dass eine fremde Person die Entscheidungen trifft, kann auch eine Vorsorgevollmacht erstellen und selbst eine Person festlegen, die im Ernstfall die Entscheidungen übernimmt. Allerdings haben viele Menschen Befürchtungen, dass die bevollmächtigte Person ihre Befugnisse überschreitet und die erteilte Vorsorgevollmacht missbraucht.

„Natürlich sollte der Person, der die Vorsorgevollmacht erteilt wird, vertraut werden. Vorsicht kann dennoch nicht schaden und die Befugnisse der bevollmächtigten Person können durch den Vollmachtgeber eingeschränkt werden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Sinn einer Vorsorgevollmacht ist, dass eine Person bevollmächtigt wird, Entscheidungen für den Vollmachtgeber zu treffen, wenn dieser dazu, z.B. durch Krankheit oder Unfall, nicht mehr selbst in der Lage ist. Wie weit diese Vollmacht reicht, kann der Vollmachtgeber selbst bestimmen. Ebenso kann er auch klare Vorgaben für den Umgang mit seinen Angelegenheiten treffen, an die sich der Bevollmächtigte zu halten hat. So kann eine Kontrollfunktion eingebaut werden, die z.B. den Bevollmächtigten verpflichtet, die geschäftlichen Vorgänge im Namen des Vollmachtgebers gegenüber einem Angehörigen offenzulegen. Eine weitere Option ist eine zweite Person in der Vorsorgevollmacht einzusetzen, die bei Bedarf die Tätigkeit des Bevollmächtigten kontrolliert.

„Weiter können in der Vorsorgevollmacht auch Bankvollmachten oder die Verfügung über Bargeld beschränkt werden, um Missbrauch zu vermeiden. Es kann auch verfügt werden, dass die bevollmächtigte Person sich selbst Gelder aus dem Vermögen des Vollmachtgebers zuschiebt. Es können verschiedene Bremsen eingebaut werden. Die Formulierungen müssen aber eindeutig und rechtlich wasserdicht sein, damit hier kein Interpretationsspielraum entsteht“, so Rechtsanwalt Looser.

Sollte dennoch der Verdacht aufkommen, dass der Bevollmächtigte seine Stellung zu seinem persönlichen Vorteil missbraucht, kann der Vollmachtgeber die Vollmacht auch jederzeit widerrufen. Voraussetzung dafür ist, dass er wie auch beim Erteilen der Vollmacht, im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist.

Auch Angehörige des Vollmachtgebers können tätig werden, wenn sie befürchten, dass der Bevollmächtigte vor allem seine eigenen Interessen im Blick hat. Auch wenn sie keine Berechtigung haben, den Bevollmächtigten zu kontrollieren, können sie einen unbewiesenen Verdacht äußern. Das Gericht kann dann entscheiden, ob es einen Betreuer einsetzt, der die Tätigkeit des Bevollmächtigten kontrolliert. Am Ende kann auch die Widerrufung der Vollmacht stehen.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät Sie gerne zur Vorsorgevollmacht und weiteren Themen des Erbrechts.

Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/erbrecht-und-schenkungsrecht



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