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Nichtlieferung: Welche Möglichkeiten haben Betroffene?

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Nichtlieferung: Welche Möglichkeiten haben Betroffene?

Nichtlieferung: Wann liegt sie vor? 

Wird bestellte Ware nicht zum vereinbarten Termin geliefert, so spricht man von Nichtlieferung. Diese ist bei jeglichen Versendungskäufen möglich: Neben Online-Käufen kann Nichtlieferung auch Ladenkäufe betreffen, bei denen die Lieferung der Ware durch den Verkäufer erfolgt, z. B. Möbelkäufe. Die Nichtlieferung meint jedoch keine mangelhaften, falschen oder unvollständigen Versendungen, bei denen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte greifen . 

Ein Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer, die Sache zu übergeben und dem Käufer das Eigentum daran zu verschaffen. Im Fall der Nichtlieferung verletzt der Verkäufer seine ach § 433 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestehenden vertraglichen Pflichten.

Nichtlieferung: Welche Möglichkeiten haben Verbraucher? 

Widerruf des Vertrags wegen Nichtlieferung 

Bleibt die bestellte Lieferung aus und der Käufer hat kein Interesse mehr an der georderten Ware, so kann er seine Vertragserklärung oft widerrufen. Voraussetzung ist, dass es sich um ein Fernabsatzgeschäft handelt. Das ist der Fall, wenn der Vertragsschluss ausschließlich mittels Fernkommunikationsmitteln wie z. B. in einem Onlineshop, per Telefon oder E-Mail erfolgte. Zudem muss es sich beim Verkäufer um einen Unternehmer handeln und der Käufer als Verbraucher gelten, die Ware den Widerruf ermöglichen und der Widerruf innerhalb der geltenden Frist erfolgt. Letztere läuft erst mit dem Erhalt der Ware. Dabei ist es jedoch ein Irrglaube, ein Verbraucher könne auch erst nach Erhalt der Ware widerrufen. Vielmehr ist der Widerruf bereits ab dem Zeitpunkt der Bestellung möglich. Zu denken ist außerdem immer an ein freiwillig vom Verkäufer eingeräumtes Widerrufsrecht. Dieses weiterreichende Widerrufsrecht bestimmt der Verkäufer, es gilt aber stets zusätzlich zum hier zuvor geschilderten gesetzlichen Widerrufsrecht.

Lieferung fordern mithilfe einer Lieferfrist 

Wenn die Ware nicht zum mit dem Verkäufer vereinbarten Zeitpunkt geliefert wird, sollte er dem Verkäufer eine konkrete Frist setzen und vorsorglich den Rücktritt vom Kaufvertrag androhen. Alle Informationen zum Rücktritt vom Kaufvertrag sowie entsprechende Mustervorlagen finden Sie in einem separaten Beitrag.

Ist die gesetzte Frist erfolglos verstrichen oder verweigert der Verkäufer bereits vorher die Leistung, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Die dafür erforderliche Rücktrittserklärung gegenüber dem Verkäufer ist formlos möglich – idealerweise erfolgt sie schriftlich, z. B. per E-Mail.

Ist der Käufer Verbraucher und der Verkäufer Unternehmer, gilt zudem § 475 Abs. 1 BGB. Wenn danach ein Liefertemin weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, muss der Unternehmer die Ware spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben.

Schadensersatz bei Nichtlieferung 

Ist dem Käufer durch die Nichtlieferung ein Schaden entstanden, kann er unter Umständen Schadensersatz vom Verkäufer verlangen. In den allermeisten Fällen sind die Umstände entscheidend, dass ein Dritter – also ein Dienstleister wie ein Paketdienst oder ein Spediteur –  die Ware zum Käufer transportieren soll. Auf den Käufer geht die Gefahr – und damit auch das Risiko der Folgen der Nichtlieferung – bei einem solchen Versendungskauf bereits dann über, wenn der Verkäufer dem Dienstleister übergibt. Davon gibt es allerdings Ausnahmen, bei denen dieses Risiko beim Verkäufer verbleibt:

  • Der Käufer hat dem Verkäufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und dieser ist davon ohne erkennbaren Grund abgewichen. 

  • Der Käufer ist Verbraucher und der Verkäufer ist Unternehmer, da in diesem Fall § 475 Abs. 2 BGB gilt. Dieser bestimmt, dass die Gefahr bei einem solchen Verbrauchsgüterkauf nur dann bereits mit der Übergabe auf den Käufer übergeht, wenn dieser den Transporteur beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diesen nicht zuvor benannt hat.

Besteht kein direkter Schadensersatzanspruch des Käufers gegen den Verkäufer, kann ein Schadensausgleich dennoch im Wege der sogenannten Drittschadensliquidation erfolgen.

Bei Geschäften zwischen gewerblichen Käufern und gewerblichen Verkäufern gilt dagegen regelmäßig das Handelsgesetzbuch. Danach können Käufer wie Verkäufer direkt Ansprüche gegen den Transporteur, geltend machen.

Die Schadenshöhe durch Nichtlieferung kann sich unterschiedlich darstellen: Ist die bestellte Ware anderswo nur teurer erhältlich, entstehen dem Käufer dadurch Mehrkosten. Ein Schaden liegt außerdem vor, wenn die Bestellung für die Herstellung einer anderen Sache notwendig ist, die aufgrund der Nichtlieferung nur verspätet fertiggestellt werden kann. Kann aufgrund der Nichtlieferung eine Veranstaltung nicht durchgeführt werden, kann dies ebenfalls einen Schaden bedeuten.

Zahlt der Verkäufer den Kaufpreis nicht zurück und ist zudem von einer betrügerischen Handlung auszugehen, so sollte außerdem Strafanzeige gestellt werden. In diesem Fall ist es sinnvoll, dass Betroffene sich schnellstmöglich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten lassen, um gegen den Betrug vorzugehen. Nutzen Sie unsere praktische Suche und finden Sie schnell und einfach den passenden Anwalt!

Nichtlieferung: Wichtige Käuferrechte 

Trotz der Einwände vieler Verkäufer haben Betroffene bei Nichtlieferung bestimmte Rechte, von denen sie Gebrauch machen können. Gewährt der Verkäufer diese nicht, so kann es sinnvoll sein, sich von einem im Kaufrecht erfahrenen Anwalt beraten zu lassen, um Ansprüche durchzusetzen und gegebenenfalls Schadensersatz geltend zu machen:  

  • Betroffene müssen keine Ersatzlieferungen bzw. Lieferungen einer anderen Ware in Kauf nehmen. Das gilt auch für den Fall, dass die bestellte Ware nicht lieferbar ist.  

  • Ist der Käufer bereits vom Kaufvertrag zurückgetreten und die Lieferung erfolgt nach der gesetzten Frist, so muss sie nicht angenommen werden.  

  • Bietet der Verkäufer Gutscheine als Ersatz, müssen diese von betroffenen Käufern nicht akzeptiert werden.  

(LES) 

Foto(s): ©Adobe Stock/David

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