Vertragsklauseln zur Absicherung im Außenhandel: Force Majeure und Exportklausel

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Der internationale Geschäftsverkehr birgt enorme wirtschaftliche Gewinne für deutsche Unternehmen, aber auch hohe wirtschaftliche Risiken, wenn Sie Ihren Exportvertrag nicht vertraglich absichern. Das Anforderungsprofil von internationalen Verträgen ist nicht vergleichbar mit dem von nationalen Verträgen. Die exakte Vertragsausarbeitung im Außenhandel bedeutet einen deutlichen Mehraufwand, der sich jedoch zu 100 % lohnt.

Force-Majeure-Klausel

Eine zwingend zu berücksichtigende Klausel in jedem Außenhandelsvertrag, ist die Force-Majeure-Klausel. Darunter versteht man im Deutschen den weiten Begriff der „höheren Gewalt“. Ähnlich wie im deutschen Recht, verbirgt sich auch im internationalen Vertragsrecht hinter dieser Begrifflichkeit der „force majeure“ ein unabwendbares Ereignis, wie z. B. Unruhen, Naturkatastrophen, Krieg, terroristische Anschläge etc. Die Klausel dient dazu, dass in jenen Fällen des Ausnahmezustands nicht über die Haftung einer Vertragspartei gestritten wird, sondern die Vertragsabwicklung bei Eintritt obengenannter Leistungsstörungen, vorübergehend ausgesetzt wird.

Exportklausel

Was aber tun, wenn es bei der internationalen Geschäftsabwicklung zu Lieferverzögerungen auf Grund von nichterteilten Ausfuhrgenehmigungen oder eines Lieferverbotes wegen eines Embargos kommt? Es handelt sich hierbei ausdrücklich nicht um den Fall der höheren Gewalt, sondern um ein sogenanntes Exportkontrollrisiko. Hierüber hilft die vertragliche Vereinbarung einer Exportklausel hinweg. Kann nämlich beispielsweise aufgrund einer nichterteilten Ausfuhrgenehmigung nicht geliefert werden, so ist dies dem Lieferanten zuzurechnen. Ohne eine Exportklausel müsste der Ausführer für die beim Kunden entstehenden Schäden aufgrund der verspäteten Lieferung bzw. Nichtlieferung haften.

Bei der Vereinbarung von Exportklauseln ist jedoch davon abzuraten, diese in standardisierter Form aus dem Internet ohne jegliche Rechtsberatung zu übernehmen. Diese Klauseln müssen dahingehend überprüft werden, ob zusätzliche Vereinbarungen für das jeweilige Unternehmen notwendig sind.

Vernachlässigen Sie bei der Vereinbarung dieser Exportklausel nicht, dass diese bei falscher Verhandlungstaktik gegebenenfalls auch abschreckend für den Kunden wirken, da Sie den Kunden in höflicher, aber messerscharfer Form zum Haftungsverzicht auffordern.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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