Niederländische Datenschutzbehörde: Geldbuße i.H.v. EUR 525.000,00 wegen Adressdaten-Handels

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Kürzlich veröffentlichte die niederländische Datenschutzbehörde (Autoriteit Persoonsgegevens) eine Entscheidung vom 20.12.2019, mit der sie gegen die Royal Dutch Lawn Tennis Association (KNLTB) ein Bußgeld in Höhe von EUR 525.000,00 wegen Adressdaten-Handels verhängte.

Sachverhalt

Die KNLTB stellte ihren Sponsoren personenbezogene Daten ihrer Mitglieder (z. B. Vor- und Nachnahme, Adresse, Geschlecht, Telefonnummer, Handynummer, E-Mail-Adresse und Geburtsdatum) entgeltlich zum Zweck der Werbung zur Verfügung.

Es wurden insgesamt mehr als 350.000 personenbezogene Mitgliederdaten weitergegeben. In der Folge wandten sich diese Sponsoren per Post oder Telefon an eine Vielzahl dieser KNLTB-Mitglieder, um für ihre Angebote zu werben.

Die niederländische Datenschutzbehörde leitete ein Verfahren gegen KNLTB wegen unzulässiger Weitergabe personenbezogener Daten ein.

Argumente der Bußgeldadressatin KNLTB

Im Rahmen des Verfahrens nahm die KNLTB Stellung und vertrat die Ansicht, dass die Weitergabe rechtmäßig erfolgte. Hinsichtlich der Mitglieder, die vor 2007 eingetreten waren, verwies die KNLTB auf eine Entscheidung des Mitgliederrates aus dem Jahre 2007, mit der die Verwendung von personenbezogenen Mitgliederdaten für Werbung durch KNLTB-Sponsoren erlaubt wurde. Hierin sei eine ausreichende Einwilligung der Mitglieder zur Datenweitergabe zu sehen.

Zudem argumentierte die KNLTB, dass die Datenweitergabe mit einem Mehrwert für die Mitglieder verbunden sei und die finanziellen Vorteile aus der Datenweitergabe die reduzierten Einnahmen auf Grund sinkender Mitgliederzahlen ausgleichen sollten. Daher sei die Datenweitergabe auch ohne eine Einwilligung möglich.

Entscheidung der Datenschutzbehörde

Den Argumenten der KNLTB folgte die niederländische Datenschutzbehörde nicht. Nach Ansicht der Behörde liegt keine rechtmäßige Datenweitergabe vor. Unter anderem liege keine Einwilligung der KNLTB-Mitglieder im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor. Eine Zustimmung durch den Mitgliederrat aus dem Jahr 2007 erfülle die Anforderungen an eine Einwilligung nicht. Die Einwilligung müsse von der betroffenen Person eingeholt werden. Die betroffene Person müsse die Einwilligung u. a. informiert, klar und aktiv erklären, was aber nicht der Fall war.

Die Behörde gestand der KNLTB auch kein berechtigtes Interesse an der Datenweitergabe im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO zu. Zwar sei die Weitergabe von personenbezogenen Daten nach Erwägungsgrund 47 zur DSGVO unter Umständen zum Zwecke der Direktwerbung möglich. In dem vorliegenden Fall aber erkannte die Behörde keine ausreichenden Sachgründe für die Weitergabe an.

Die Behörde stufte die Handlungen der KNLTB als schwere Datenschutzverstöße ein und verwies unter anderem darauf, dass die KNLTB sich nicht ausreichend informiert habe.

Gegen die noch nicht rechtskräftige Entscheidung wird die KNLTB nach eigenen Angaben Rechtsmittel einlegen.

Bei Fragen zum Thema Datenschutzrecht wenden Sie sich gerne an Dr. Baran Kizil, LL.M.


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