Ohne Kündigungsschutz? Wann sich eine Klage gegen die Kündigung trotzdem lohnt

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

In Betrieben mit zehn oder weniger Vollzeitmitarbeitern haben Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz: Das Kündigungsschutzgesetz gilt dort, in Kleinbetrieben, nicht. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer, die in größeren Betrieben sechs Monate oder kürzer beschäftigt sind: Das Kündigungsschutzgesetz ist nur für Arbeitnehmer anwendbar, die länger als ein halbes Jahr dabei sind.

Was ist Arbeitnehmern zu raten, denen unter diesen Voraussetzungen gekündigt wird? Kann sich eine Klage lohnen, auch wenn man keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz hat? Hat der Arbeitnehmer Aussichten auf eine Abfindung? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Oft rate ich Arbeitnehmern in Kleinbetrieben und Mitarbeitern mit einer Betriebszugehörigkeit von weniger sechs Monaten von einer Klage ab: Arbeitgeber brauchen hier keinen Kündigungsgrund. Meist ist die Kündigung ohne weiteres möglich.

Davon gibt es Ausnahmen: Es muss eine Besonderheit vorliegen, aus der sich die Unwirksamkeit der Kündigung ergeben kann; dann hat die Klage manchmal auch ohne Kündigungsschutz Chancen auf Erfolg.

1. Beim Arbeitgeber gibt es einen Betriebsrat

Auch wenn für den Arbeitnehmer kein Kündigungsschutz gilt, muss der Betriebsrat zur Kündigung angehört werden.

Dabei unterlaufen dem Arbeitgeber oft Fehler, oder die Anhörung wird komplett vergessen. Gerade bei Probezeitkündigungen passiert das öfter als man denkt. Eine Klage hat in diesen Fällen häufig gute Erfolgsaussichten.

2. Die Kündigung verstößt gegen ein Diskriminierungsverbot

In diesen Fällen ist die Kündigung regelmäßig unwirksam, eine Klage würde sich lohnen. Nur: Der Diskriminierungstatbestand lässt sich nicht immer beweisen. Selten kommt es vor, dass der Chef einer Mitarbeiterin beispielsweise vor Zeugen sagt, dass er „doch nicht mit Frauen zusammenarbeiten kann“ oder einer Muslima ausdrücklich wegen ihres Kopftuchs oder ihrer islamischen Religionszugehörigkeit kündigt.

In solchen Fällen ist die Diskriminierung klar gegeben – und vor Gericht leicht zu beweisen. Mitunter ergibt sich die Diskriminierung auch aus den Umständen.

Eine Diskriminierung ist etwa wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters, und der sexuellen Identität möglich.

Das Diskriminierungsverbot gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer, und unabhängig von der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes.

3. Die Kündigung ist treuwidrig

Treuwidrige Kündigungen sind ebenfalls unwirksam, kommen aber sehr selten vor. Arbeitsgerichte sehen nur in Extremsituationen treuwidriges Verhalten beim Arbeitgeber.

Eine Kündigung könnte beispielsweise treuwidrig sein, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung kurz nach einem schweren Unfall oder einem Schicksalsschlag bekommt. Hier kommt es sehr auf die Umstände des Einzelfalls an.

4. Der Arbeitnehmer hat eine Rechtsschutzversicherung

In den oben genannten Fällen lohnt sich die Klage häufig nur, wenn der Arbeitnehmer auch eine Rechtsschutzversicherung hat.

Rechtsschutzversicherte Arbeitnehmer sind meist in einer besseren Verhandlungsposition, lange Prozesse lassen sich ohne Kostenrisiko führen.

Zudem lohnen sich Klagen auch bei nicht ganz so guten Erfolgsaussichten – bei denen aber, wie so häufig, trotzdem eine Abfindung gezahlt wird. Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Rechtsstreits, macht der Arbeitnehmer auch bei geringeren Abfindungen ein deutliches Plus.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 

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