OLG Bamberg: Eine Pergula ist kein Gebäude im Sinne der Hausratversicherung

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Ansprüche aus einer Hausratversicherung wegen eines Brandschadens sind nicht immer begründet. Das OLG Bamberg hatte in der Berufungsinstanz entschieden, dass die abgebrannte Pergula nicht unter den Versicherungsschutz fällt.

Das OLG Bamberg entschied am 22.10.2020 (1 U 427/19), dass die Pergula - im Gegensatz zur Annahme der Erstgerichts (LG Aschaffenburg)  - kein Nebengebäude des bedingungsgemäßen Versicherungsortes ist. Denn nach gefestigter Rechtssprechung des BGH sind zunächst die Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Ein solcher Versicherungsnehmer wird in erster Linie vom Wortlaut einer Klausel ausgehen und dem Begriff nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verstehen.

Das OLG war der Meinung, dass nach diesem Maßgaben die Pergola nicht als Raum in einem Nebengebäude im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen ist. Zum einen ist es bereits fraglich, ob eine Pergola im Sprachgebrauch nach als Gebäude zu verstehen ist. Zum anderen wird in den Versicherungsbedingungen im Rahmen des Einbruchdiebstahls der Begriff des Gebäudes in der Weise definiert, als das es ein abgrenzbarer und verschließbarer Teil eines Gebäudes ist, der in verschlossenen Zustand Unbefugte abhält oder sie zwingt, eines der Mittel des erschwerten Diebstahls anzuwenden, um Zutritt zu erlangen. Ähnlich hat auch das OLG Köln bei einem Carport entschieden. Ein Gebäude ist daher ein auf der Erdoberfläche errichtetes Bauwerk, das unbeweglich allseitig umschlossen ist und den Eintritt von Menschen gestattet und Unbefugte abhalten soll. Die Pergola erfüllt diese Kriterien nicht. Denn sie ist nicht allseitig umschlossen und nicht geeignet, Unbefugte abzuhalten.


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