OLG München vom 20.10.2021; 10 U 6514/20 zur Haftung zwischen Motorradfahrer und Radfahrer

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Mit Urteil vom 20.10.2021; AZ: 10 U 6514/20 hat das OLG München für Recht erkannt, dass zwischen einem Motorradfahrer, der bei einem Überholmanöver auf einer in jede Fahrtrichtung einspurigen und kurvigen Bundesstraße mit einem Fahrradfahrer kollidiert und der entgegen der Pflicht zur Nutzung des sich dort befindlichen Radwegs auf der Straße fährt, eine Haftungsverteilung von 25% (Fahrradfahrer) und 75% Motorradfahrer (aus der Betriebsgefahr) angezeigt sei.

Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei einem Unfall zwischen einem motorisierten und einem nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer, eine Mithaftungsquote des nicht motorisierten davon abhänge, dass diesem ein verschuldetes (Fehl-) Verhalten nachgewiesen wird, das unfallursächlich war. Dieses hat nach Ansicht des OLG im vorliegenden Fall darin gelegen, dass der Fahrradfahrer den vorhandenen Radweg nicht benutzt hatte.

Da der Motorradfahrer indes eine höhere Betriebsgefahr zu tragen und zudem auf einer einspurigen, relativ engen und kurvigen Straße unterwegs war und zudem einen Überholvorgang durchgeführt hat, fiel die Haftungsquotierung deutlich zu Lasten des Motorradfahrers aus. 


Indes zeigt auch dieses Urteil jedoch, dass Fahrradfahrer, gleichgültig, mit welcher Art Fahrrad (ohne E-Motor) sie unterwegs sind, gut beraten sind, stets einen vorhandenen Radweg zu benutzten, um das Risiko einer Mithaftung minimieren bzw. ggf.ausschließen zu können.


Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

Arnd Burger

Nürnberger Straße 4, 63450 Hanau


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