OLG-Urteil zu Vorfälligkeitsentschädigung: Bank hat keinen Anspruch auf Entschädigung

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Wer einen Immobilienkredit vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit ablösen möchte, muss oft mit einer teuren Entschädigung der Bank rechnen. Es gibt jedoch gute Möglichkeiten, die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zu verhindern oder eine bereits gezahlte Entschädigung zurückzufordern. Dies bestätigt auch ein aktuelles Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts.

Vorfälligkeitsentschädigung große finanzielle Belastung

Eine Vorfälligkeitsentschädigung muss in der Regel bezahlt werden, wenn Kreditnehmer*innen einen Kredit vorzeitig - vor Ablauf der vereinbarten Kreditlaufzeit - zurückzahlen. Banken und Sparkassen erheben die Vorfälligkeitsentschädigung als eine Art Strafgebühr, um die entgangenen Zinszahlungen auszugleichen. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung kann sehr hoch sein und bei einem Hausverkauf eine große finanzielle Belastung darstellen. Aber auch in den Fällen, in denen die Banken grundsätzlich eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen können, gibt es Möglichkeiten, die Zahlung der Entschädigung zu vermeiden oder zurückzufordern.

Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Vertragsfehlern 

Seit dem 21.03.2016 müssen Banken und Sparkassen Darlehensnehmer*innen von Baufinanzierungen korrekt über die Laufzeit des Vertrages, das Kündigungsrecht und die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informieren. Macht die Bank dazu unzureichende oder falsche Angaben, ist der gesamte Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen.

OLG-Urteil zu Vorfälligkeitsentschädigung

Das Saarländische Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die Vertragsinformationen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in den seit dem 21.03.2016 verwendeten Formularen vieler Genossenschaftsbanken unzureichend sind (Urteil vom 26.01.2023, Az. 4 U 134/21, noch nicht rechtskräftig). So ist die Belehrung über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung insbesondere deshalb fehlerhaft und unzureichend, weil die Bank bei der Definition des Zinsschadens auf die „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“ abgestellt hat. Maßgeblich für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist jedoch der Zeitraum bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin und nicht die gesamte Restlaufzeit des Darlehens.

Fehler in Musterformularen des Genossenschaftsverlages, und damit die Möglichkeit, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden oder zurückzuholen, hat auch das Landgericht Bonn mit Urteil vom 22.12.2022 bestätigt.

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Foto(s): Adobe Stock, @Proxima Studio

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