Opfer der Hochwasserkatastrophe können ab sofort Überbrückungshilfe 3 Plus beantragen - Antragsfrist endet 31.10.2021

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat in einer Pressemitteilung vom 24.09.2021 unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de bekannt gegeben, dass ab sofort Unternehmen, die sowohl von der Corona-Pandemie als auch von der Hochwasserkatastrophe im Juli diesen Jahres doppelt betroffen sind, ab sofort auch Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 stellen können.

Dies bedeutet, dass Unternehmen, die im Juni 2021 noch unter Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen gelitten haben und daher im Rahmen der Überbrückungshilfe III antragsberechtigt sind, nun auch einen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 stellen, auch wenn die Umsatzeinbrüche ab Juli 2021 auf die Flutkatastrophe zurückzuführen sind. Hierdurch werden die Flutopfer erheblich unterstützt, da aufgrund der beihilfe- und haushaltsrechtlichen Vorgaben die Überbrückungshilfe III Plus nur bei Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen, nicht aber bei umweltbedingten Umsatzeinbußen die Fixkosten erstattet. Ohne diese Änderung wären die Umsatzeinbrüche ab Juli 2021 „Hochwasser-bedingt“ und würden dazu führen, dass eine Antragsberechtigung ausscheidet.

Die Voraussetzungen für die insoweit doppelt betroffenen Unternehmen richten sich bei der Überbrückungshilfe III Plus nach den bisherigen Voraussetzungen und Vorgaben.

Die Antragstellung ist über prüfende Dritte, wie zum Beispiel Rechtsanwälte, auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich.

Sofern Unternehmen sowohl die Überbrückungshilfe III Plus wie auch den Aufbauhilfefonds in Anspruch nehmen wollen, erfolgt hier eine notwendige Anrechnung im Aufbauhilfefonds.

Einzelheiten finden sich unter der Ziffer 5.7 in den insoweit aktualisierten FAQs. Hierin wird auch darauf hingewiesen, dass keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebes vorliegt, wenn ein antragstellendes Unternehmen die Absicht hat, einen Hochwasser-bedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen.

Zu beachten ist, dass die Antragsfristen für die Überbrückungshilfe III und die Überbrückungshilfe III Plus bereits am 31.10.2021 enden. 

Betroffene Unternehmen können sich gerne mit den Spezialisten von der Anwaltskanzlei Grigat & Krüger in Verbindung setzen, um deren Antragsberechtigung im Einzelfall prüfen zu lassen. 

Eine Antragstellung kann von der Kanzlei Grigat & Krüger auch dann vorgenommen werden, wenn die Unternehmen noch nicht Mandanten der Kanzlei sind.

Die Kontaktaufnahme kann telefonisch unter 02151/729750 oder über das Kontaktformular auf der Website www.rechtshilfe-covid19.de erfolgen.

Foto(s): Kanzlei Grigat & Krüger

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