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P-Konto: Erhöhung des Freibetrags und weitere Verbesserungen für Schuldner ab Dezember 2021

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Das Pfändungsschutzkonto – kurz P-Konto genannt – garantiert jedem, der aufgrund von Schulden eine Pfändung befürchtet, ein Mindestmaß an monatlichem Guthaben. Über das Girokonto werden heutzutage nahezu sämtliche Geschäfte des täglichen Lebens abgewickelt, sei es die Überweisung der Monatsmiete, der Empfang des Monatslohns, von Sozialleistungen oder das Bezahlen von Rechnungen. Ohne ein Girokonto ist ein Leben schwer denkbar. Daher trifft eine Pfändung des Kontos verschuldete Menschen besonders hart. Da aber jeder ein Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum hat, schuf der Gesetzgeber 2010 das P-Konto. Damit wird gewährleistet, dass ein gewisser Teil des Kontoguthabens von Gläubigern nicht gepfändet werden kann. Ab dem 1. Dezember 2021 treten einige Verbesserungen zugunsten von Schuldnern in Kraft. Welche das sind, zeigt Ihnen unser von der Anwaltskanzlei KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ bereitgestellter Beitrag.

Die Pfändungsfreigrenzen steigen nun jährlich

Die Pfändungsfreigrenze – auch Pfändungsfreibetrag genannt – sagt Ihnen, welcher Betrag monatlich Ihnen sicher zusteht und damit von der Kontopfändung ausgenommen ist. Den stets aktuellen Pfändungsfreibetrag können Sie unserer Pfändungstabelle entnehmen. Er steigt etwa dann, je mehr Unterhaltspflichten Sie als Schuldner unterliegen. Von nun an wird die Pfändungsfreigrenze jedes Jahr und nicht nur alle 2 Jahre angepasst.

Es gibt auch noch weitere Möglichkeiten, den Pfändungsfreibetrag heraufsetzen zu lassen. Kontaktieren Sie uns hierzu gern. Unsere Entschuldungsexperten von KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei beraten seit 2012 sowohl Verbraucher als auch Unternehmer in Fragen der Entschuldung. Unsere Erstberatung ist kostenlos und unter 0221 6777 00 55, info@anwalt-kg.de und über unserer Kontaktformular erreichbar.

Gemeinschaftskonten können vor Pfändung geschützt werden

Bislang gestaltete sich der Pfändungsschutz bei gemeinsamen Konten als höchst problematisch, weil die Rechtslage vor dem Dezember 2021 die Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto nur bei Einzelkonten zugelassen hat. Schuldner mit gemeinsamen Konten können aber Dezember 2021 aufatmen. Der Gesetzgeber erlaubt es nun auch Schuldnern, die ein Konto mit einem anderen Inhaber gemeinsam führen, den P-Konto-Schutz zu erhalten. Hierzu brauchen Sie Ihrer Bank bloß mitzuteilen, dass Ihr Vermögen nunmehr auf ein separates Konto übertragen werden möge und dem P-Konto-Schutz zu unterstehen hat.

Es kann mehr angespart werden 

Vor Dezember 2021 konnte immer nur ein monatlich nicht ausgeschöpfter Pfändungsfreibetrag in den nächsten Monat übernommen werden. Dies ändert sich zugunsten aller Schuldner. Wer ein P-Konto führt, darf nunmehr bis zu viermal den Pfändungsfreibetrag ansparen. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn kostspielige Anschaffungen zu tätigen sind. So kann ein finanzielles Polster je nach Bedarf gebildet werden, ohne dass eine Pfändung befürchtet werden muss. Bei Fragen scheuen Sie sich nicht, einen Entschuldungsexperten wie etwa Rechtsanwalt und Fachanwalt Andre Kraus von der KRAUS GHENDLER RUVISNKIJ Anwaltskanzlei zu konsultieren.

Banken dürfen beim P-Konto nicht mehr aufrechnen oder verrechnen

In der Vergangenheit haben Banken gegenüber dem Schuldner die Aufrechnung oder Verrechnung erklärt, wenn Sie von der Kontopfändung erfahren haben und selbst noch Forderungen gegen den Schuldner offen stehen hatten. Dies führte zu der teils absurden Situation für Schuldner, dass eingehendes und lebensnotwendiges Einkommen trotz P-Konto von den Banken einbehalten worden ist. Damit waren Banken quasi privilegierte Gläubiger. Dieser unsagbaren Praxis wird ab Dezember 2021 ein Riegel vorgeschoben.

Sie sind in finanziellen Schwierigkeiten, haben hohe Schulden?

Wir von KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei beraten Privatpersonen, Selbstständige und Unternehmen in schwierigen finanziellen Situationen. Wenn sich bei Ihnen die unbezahlten Rechnungen stapeln, Drohbriefe von Gläubigern reinflattern oder die Pfändung droht, scheuen Sie sich nicht unsere kostenlose Erstberatung zu nutzen. Wir helfen Ihnen aus der Schuldenfalle. Telefonisch sind wir werktäglich unter 0221 6777 55 00 erreichbar. Sie können uns auch eine E-Mail an info@anwalt-kg.de schreiben oder unser Online-Formular benutzen.



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