Pauschales Kopftuchverbot ist rechtswidrig!

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Eine Bewerberin für den Berliner Schuldienst wurde durch ein pauschales Kopftuchverbot benachteiligt. Ihr steht deshalb eine Entschädigung zu nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht. Das Urteil bespricht der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck.

Zum Fall: In Berlin hatte sich eine Kopftuch tragende Bewerberin für einen Job als Lehrerin beim Land beworben. Im Bewerbungsgespräch stellte sie klar, dass sie ihr Kopftuch auch im Unterricht tragen wolle – sie wurde im Gespräch über die Rechtslage nach dem Berliner Neutralitätsgesetz aufgeklärt. Ihre Bewerbung wurde nicht berücksichtigt. Sie fand, dass sie das Land Berlin wegen ihrer Religion benachteiligt und klagte vor dem Arbeitsgericht auf Entschädigung nach dem AGG.

Für eine solche Benachteiligung gab es nach Lage des Falles genug Indizien, so dass sie eine Entschädigung nach dem AGG grundsätzlich bekommen sollte. Die spannende Frage war nur, ob und inwieweit sich das Land Berlin auf das Berliner Neutralitätsgesetz berufen durfte, das Lehrkräften das Tragen religiöser Symbole im Unterricht untersagt, und ob deshalb die Benachteiligung gegebenenfalls gerechtfertigt war.

Das Bundesarbeitsgericht entschied: Das Berliner Neutralitätsgesetz kann eine Benachteiligung wegen der Religion hier nicht rechtfertigen. Denn: Lege man das Gesetz grundgesetz- und europarechtskonform aus, dürfe man das Tragen eines Kopftuchs nur bei einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden untersagen, nicht aber nur bei einer als solche angenommenen abstrakten Gefahr.

Meine Prognose: Das Urteil wird wohl Bestand haben, und das Land Berlin wird wohl mit dieser neuen Rechtslage leben müssen. Auch wenn man wie ich der Auffassung ist, dass religiöse Symbolik keinen Platz in Unterrichtsräumen haben sollte: Religiöse Vielfalt und die Toleranz und Akzeptanz eines anderen Glaubens gehört zum Leben dazu, und sie sind durch das Grundgesetz geschützt.

Vom Berliner Neutralitätsgesetz bleibt nach dem Urteil im Hinblick auf diese Thematik salopp gesagt nicht mehr viel übrig. Geht eine konkrete Gefahr von einer Bewerberin aus, weil sie sich etwa dahingehend äußert, im Unterricht für den Dschihad werben zu wollen, braucht man das Berliner Neutralitätsgesetz ohnehin nicht, um die Ablehnung der Bewerbung zu rechtfertigen.

Verwandt mit diesem Thema ist die Frage, ob eine Lehrerin, die nach ihrer Einstellung damit beginnt, ein Kopftuch zu tragen, deshalb gekündigt werden darf. Wer eine Kündigung deswegen bekommt, sollte sich schnellstmöglich an einen auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden und die Aussichten einer Kündigungsschutzklage prüfen lassen.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 22 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen.

Alles zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema