Pflichtteil: Die wichtigsten Rechtsfragen für Erben

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Die Frage nach dem Pflichtteil stellt sich, wenn Sie nicht bzw. nur zum Teil im Testament oder Erbvertrag bedacht oder sogar enterbt wurden. Damit Sie dann nicht leer ausgehen, sollten Sie handeln und Ihren Pflichtteil geltend machen.

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist eine Mindestbeteiligung am Nachlass des Erblassers. Das heißt, Sie bekommen den Wert, der Ihnen zusteht, in Form von Geld. Sie müssen den Pflichtteil allerdings selbst geltend machen. Das Nachlassgericht kümmert sich nicht um die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen.

Wer darf den Pflichtteil fordern?

Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel etc.), der Ehegatte und die Eltern des Erblassers (wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind). Auch Adoptivkinder sind pflichtteilsberechtigt. Geschwister hingegen nicht.

Wie macht man einen Pflichtteilsanspruch geltend?

Sie können den Anspruch auf den Pflichtteil nur gegen die Person geltend machen, die über den Nachlass verfügt. Das sind der Erbe oder die Erbengemeinschaft.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Die Höhe des Pflichtteils ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dafür muss der Enterbte wissen, wie viel er geerbt hätte. Der Erbteil bestimmt sich aus dem fiktiven gesetzlichen Erbteil, der davon abhängt, ob und wie viele gesetzliche Erben bestehen und zu welcher Quote diese erben. Hierfür empfiehlt es sich, einen Anwalt hinzuzuziehen, damit bei der Berechnung keine Fehler entstehen.

Wie ermitteln Sie den Wert des Nachlasses?

Um den Pflichtteilsanspruch beziffern zu können, müssen Sie den Wert des Nachlasses kennen. Deshalb haben Sie einen Auskunftsanspruch. Auskunft gibt Ihnen ein Verzeichnis über die Nachlassgegenstände und Schulden. Schenkungen des Verstorben während der letzten zehn Jahre sowie Zuwendungen an andere Pflichtteilsberechtigte sind miteinzuberechnen. Wobei auch der Erbe sein Wissen über alle Vermögenswerte bekannt geben muss.

Können Sie vom Pflichtteil ausgeschlossen werden?

Sie können nur in zwei Fällen vom Pflichtteil ausgeschlossen werden. Wenn Sie durch Vertrag darauf verzichten oder wenn Ihnen der Pflichtteil entzogen wurde. Gründe für den Entzug können sein, wenn Sie dem Erblasser zu Lebzeiten schwer misshandelt oder nach dem Leben getrachtet haben.

Gibt es eine Verjährung?

Pflichtteilsansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren. Auch die Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche können verjähren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Erblasser verstorben ist.


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