Pflichtteilsergänzungsanspruch – Achtung bei der Verjährung

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Hatte der Erblasser zu Lebzeiten wesentliche Werte seines Vermögens verschenkt, stellt sich für den Pflichtteilsberechtigten die Frage, ob er über den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch an diesen Werten noch beteiligt werden kann.

Soweit der Erbe nicht zu Pflichtteilsergänzung verpflichtet ist, kann sich der Pflichtteilsberechtigte direkt an denjenigen wenden, der das Geschenk damals erhalten hatte.

Dabei ist aber zu beachten, dass dieser Anspruch gegen den Beschenkten einer eigenen Verjährung unterliegt.

Denn der eigentliche Pflichtteilsanspruch und der Pflichtteilsergänzungsanspruch sind zwei verschiedene Ansprüche. Sie verjähren auch unterschiedlich:

  • Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren. Diese drei Jahre beginnen mit dem Ende des Jahres, in dem der Erblasser gestorben ist und der Pflichtteilsberechtigte von seiner Enterbung erfahren hat. Die Verjährung tritt dann drei Jahre später mit Ablauf des 31.12. ein – also immer zum Jahresende.
  • Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten verjährt ebenfalls in drei Jahren. Diese drei Jahre beginnen aber gemäß § 2332 BGB sofort mit dem Erbfall und enden dann auf den Tag genau drei Jahre später.

Gerade wenn Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche zunächst nicht verfolgt wurden oder erst später der Beschenkte in Anspruch genommen werden soll, ist diese unterschiedliche Verjährungsregelung zu beachten, um Nachteile zu vermeiden – schlussendlich können Pflichtteilsergänzungsansprüche durchaus werthaltiger sein als der eigentliche Pflichtteilsanspruch.

 


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