Pflichtteilsrecht

  • 1 Minuten Lesezeit

Wer vom Erblasser auf den Pflichtteil gesetzt wurde, sollte vor größeren Maßnahmen einen Anwalt einschalten, um sich einen Überblick über seine Situation und seine Möglichkeiten zu verschaffen.

Schon die Pflichtteilsquote kann vom Laien falsch ermittelt werden.

Beim Nachlass ist darauf zu achten, ob zusätzlich zu dem tatsächlich vorhandenen Nachlass weiteres Vermögen hinzukommt, z. B. durch Schenkungen an Kinder oder Ehegatten.

Nicht immer läuft die Zehnjahresfrist für Schenkungen. Überhaupt ist nicht jede unentgeltliche Zuwendung eine Schenkung.

Auskunfts- und Sicherungsmöglichkeiten sind zu klären.

Geschäfts- und Testierfähigkeit des Erblassers sind oft angreifbar, sodass der Pflichtteilsberechtigte im Erfolgsfall sogar als gesetzlicher Erbe zum Zug kommen kann. Dazu kommt man um einen Psychiater, der posthume Begutachtungen zur Geschäftsfähigkeit oder Testierfähigkeit macht, in der Regel nicht herum.

Bei Vermögen im Ausland ist zu prüfen, welches Recht anzuwenden ist und ob sich dadurch Abweichungen vom deutschen Recht und damit vom Pflichtteilsrecht ergeben.

Pflichtteilsansprüche müssen geltend gemacht werden, notfalls durch Erhebung einer Klage, um die Verjährung zu verhindern und um eine Verzinsung zu erreichen.

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, kann diese in der Regel für eine Erstberatung beim Anwalt einsetzen.

Bei der Auswahl des Anwalts ist zu klären, ob dieser die nötige Qualifikation hat und zum Fall und dem Ratsuchenden passt. Das ist nicht immer so. Der Anwalt wird von sich aus in der Regel während des Erstgesprächs abwägen, ob und zu welchen Konditionen er bereit ist, das Mandat zu übernehmen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Katrin Henß

Beiträge zum Thema