Platz an der Wunschschule abgelehnt? Wir klagen Schulplätze ein. Anwalt für Schulrecht führt Schulplatzklagen.

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Ablehnung an der Wunschschule ist oft eine große Enttäuschung für Kind und Familie.

Der Platz an der Wunschschule wurde abgelehnt? Sie haben für Ihr Kind keinen Platz an der gewünschten Schule erhalten? Diese Nachricht stellt für viele Familien einen gravierenden Einschnitt in die Lebensplanung der Familie dar. Auch der familiäre Alltag ist oft betroffen. Der Besuch einer bestimmten Schule kann die Entwicklung eines Kindes entscheidend prägen. Dabei geht es nicht nur um das erwünschte Konzept an der Wunschschule, sondern auch um die sozialen Kontakte und die neuen Freunde, die sog. "peer-group“. Schließlich ist die Lage einer Schule für die Organisation des familiären Alltags häufig entscheidend. Gerade bei mehreren Geschwisterkindern ist die Organisation des Alltags bei mehreren Schulen in großer Entfernung eine kaum zu bewältigende Aufgabe. Letztlich haben Sie sich vorher viele Gedanken gemacht, welche Schule am besten für Ihr Kind geeignet ist. Da ist die Enttäuschung natürlich groß, wenn der Wunsch zunächst unerfüllt bleibt.   

Kein Anspruch auf eine bestimmte Wunschschule

Leider besteht in Hamburg kein individueller Anspruch auf eine konkrete schulische Bildung. Insbesondere besteht kein Recht auf Aufnahme in eine bestimmte Schule. Der Bildungsanspruch bezieht sich grundsätzlich nur auf die Teilhabe an dem vorhandenen Schulwesen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht in Hamburg schon vor vielen Jahren grundsätzlich festgestellt. Aus dem Grundgesetz folgt allerdings ein Anspruch darauf, bei der Verteilung der Schulplätze gleichbehandelt zu werden, also nicht ohne vertretbaren Grund gegenüber anderen Schülern benachteiligt zu werden. Sind die bestehenden Kapazitäten an einer Schule nicht ausreichend, um alle Schulbewerber aufzunehmen, so kann eine gerechte Verteilung der Plätze nach einheitlichen Vorgaben eingefordert werden.

Wie werden die Schulplätze verteilt?

Die Verteilung der Schulplätze ist im Hamburger Schulgesetz ausdrücklich geregelt. Im Übrigen gelten verwaltungsinterne Richtlinien, die im Detail kompliziert und vielschichtig sind. An jeder einzelnen Schule wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Dabei werden zunächst Kinder berücksichtigt, die Gründe für eine sog. Vorabzuweisung zu einem Schulplatz nachweisen können. Solche vorzugswürdigen Zuweisungsgründe können ein sonderpädagogischer Förderbedarf oder die Lernortbestimmung von Kindern aus Erstaufnahmestellen oder Wohnunterkünften sein. Danach sind im Rahmen der geäußerten Erstwünsche zunächst die Kinder zu berücksichtigen, bei denen ein Härtefall vorliegt. Im nächsten Schritt werden die Kinder ausgewählt, die im kommenden Schuljahr ein Geschwisterteil auf der Schule haben. Sodann wird die Auswahl nach dem Kriterium der Schulweglänge getroffen. Erst nach den Erstwünschen kommen Zweit- und Drittwünsche nach dem Kriterium der Schulweglänge zum Zuge. Wenn keine Wunschschule zugewiesen werden kann, erfolgt in einem letzten Schritt die Zuweisung an eine Schule in altersangemessener Entfernung vom Wohnort. Dieses Verfahren wird von der Schulbehörde nicht immer ordnungsgemäß durchgeführt und ist auch grundsätzlich sehr fehleranfällig.

Was ist eine Schulplatzklage?

Nachdem dieses Verteilungsverfahren durchlaufen wurde, kommt es häufig zur Ablehnung des Platzes an der Wunschschule. Einzige Möglichkeit ist dann die Einlegung eines Widerspruchs. In diesem Widerspruchsverfahren wird überprüft, ob das Verteilungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde und ob die Kapazitäten an der Wunschschule ausgeschöpft worden sind. Kommt es hier zu einem Fehler im Verteilungsverfahren, oder wurden die Kapazitäten an der Wunschschule nicht ausgeschöpft, so besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zuweisung eines Schulplatzes. Die Schulbehörde erhält im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit, ihre eigene Entscheidung zu überprüfen und doch noch einen Schulplatz zuzuweisen. Bleibt die Behörde bei ihrer ablehnenden Haltung, so kann auch ein anschließendes Klageverfahren erforderlich sein.

Es ist eine Besonderheit der Schulplatzklage, dass eine Entscheidung bis zum Schuljahresbeginn getroffen sein muss. Aus diesem Grunde ist regelmäßig die Durchführung eines gerichtlichen Eilverfahrens erforderlich. Bei einem solchen Eilverfahren überprüft das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des Verteilungsverfahrens in einem Schnellverfahren und entscheidet über die vorläufige Zuweisung eines Schulplatzes. In der Praxis ist diese Entscheidung dann endgültig.

Brauche ich für eine Schulplatzklage einen Anwalt?

Eine Schulplatzklage inklusive des dazugehörigen Widerspruchsverfahrens wird nur erfolgreich verlaufen, wenn Sie Ihre Argumentation gut begründet darstellen. Dabei sollte insbesondere die Formulierung des Widerspruchs nicht unterschätzt werden. Wird nachvollziehbar argumentiert und können Fehler im Verteilungsverfahren aufgedeckt werden, so bietet die Schule bereits im Widerspruchsverfahren einen Schulplatz an. Ein solcher Erfolg kann viel eher bei der Vertretung durch einen Anwalt im Schulrecht bzw. Fachanwalt für Verwaltungsrecht erreicht werden. Das Einklagen eines Schulplatzes wird bereits im Widerspruchsverfahren mit der richtigen Anwältin/dem richtigen Anwalt an Ihrer Seite besser verlaufen. Dies gilt erst recht für das Einklagen eines Schulplatzes im gerichtlichen Verfahren und insbesondere im gerichtlichen Eilverfahren.

Das Schulrecht ist eine sehr spezielle Materie und von landesspezifischen Besonderheiten geprägt. Die Vorgehensweise der Schulbehörde und die Anwendung der jeweiligen Kriterien sind insbesondere spezialisierten Anwälten für Schulrecht aus Hamburg bekannt. Nutzen Sie unbedingt diese Kompetenz.

Wir führen seit vielen Jahren Schulplatzklagen bzw. Verfahren zum Einklagen von Schulplätzen in Hamburg. Wir haben somit große Erfahrung und schon unzähligen Schülern zum Erhalt ihres Wunschschulplatzes verholfen. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite, um die so wichtige Weichenstellung im Leben Ihres Kindes kompetent zu gestalten.

Habe ich Nachteile zu befürchten, wenn ich einen Schulplatz einklage?

Häufig werden wir von Mandantin gefragt, ob die Kinder Nachteile zu befürchten hätten, wenn sie sich den Schulplatz einklagen. Tatsächlich ist diese Sorge völlig unbegründet. Vielmehr betrachten es gerade die SchulleiterInnen es als ein Kompliment, wenn so große Mühen aufgenommen werden um den Besuch ihrer Schule zu ermöglichen. Darüber hinaus können auch wir mit Schulplatzklagen nur berechtigte Ansprüche durchsetzen. Steht Ihnen nach dem Schulrecht ein Anspruch auf einen Schulplatz an der Wunschschule zu, so wird dies nicht zu Nachteilen für Ihr Kind führen. Darüber hinaus ist es wichtig zu wissen, dass ihr Kind keine anderen Schüler „verdrängt“. Auch bei einer erfolgreichen Schulplatzklage verliert kein anderes Kind seinen Schulplatz. Vielmehr wird stets die Kapazität weiter erhöht.



Foto(s): Alexander Münch

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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