Zweites Staatsexamen Lehramt, wann hat der Widerspruch Erfolg?

  • 2 Minuten Lesezeit

Seit vielen Jahren führen wir zahlreiche Widerspruchs- und Klageverfahren gegen die Bewertung des zweiten Staatsexamens im Lehramt. Da die Prüfung nur einmal wiederholt werden darf geht es dabei schnell um das endgültige Nichtbestehen der gesamten Ausbildung. Obwohl die Prüfung in den verschiedenen Bundesländern etwas unterschiedlich gestaltet ist findet sich doch immer eine unterrichtspraktischen Prüfung, Lehrprobe oder Unterrichtsprobe. Diese besondere Prüfungsform ist sehr fehleranfällig und führt oft zu ungerechtfertigten Ergebnissen. 

Überdenkungsverfahren

In jüngster Zeit konnten wir zahlreiche Widerspruchs- und Klageverfahren zu unseren Gunsten entscheiden. Dies gelingt häufig bereits in der Phase des Überdenkungsverfahrens. Die Prüflinge formulieren ein Gedächtnisprotokoll des Ablaufs der unterrichtspraktischen Prüfung und wir nehmen dann gemeinsam zu der Bewertung bzw. Kritik durch die Mitglieder der Prüfungskommission Stellung. Dabei kann es durchaus gelingen, die Prüfe von einer Anhebung der Bewertung zu überzeugen. Manchmal wird tatsächlich zugestanden, dass der Ablauf der Prüfung nicht richtig wahrgenommen, oder die inhaltliche Leistung falsch bewertet wurde. Diese Erfolge sind besonders erfreulich, weil so direkt eine Anhebung der Bewertung erreicht werden kann.

Aktuelle Verfahrensfehler

Tatsächlich ergeben sich die meisten Erfolge allerdings aufgrund von Verfahrensfehlern. Tatsächlich passieren häufig Verfahrensfehler die zu einer Wiederholung der Prüfung und damit zu einer neuen Chance führen. Diese häufig unscheinbaren Verfahrensfehler müssen mit juristischen Sachverstand gefunden und im Widerspruchs- und Klageverfahren fruchtbar gemacht werden. In jüngster Zeit haben sich hier einige neue Entwicklungen ergeben. So hatten wir mehrfach Gelegenheit, die sogenannten "Kolloquiumsprüfungen" während der Corona-Pandemie rechtlich zu überprüfen. Dabei hat sich ergeben, dass viele Bundesländer nicht in der Lage waren, diese neue Prüfungsform rechtssicher zu gestalten. So musste beispielsweise Niedersachsen zugestehen, dass die Prüfungen in der Form des Kolloquiums abgenommen wurden, obwohl die erforderliche Prüfungsordnung noch nicht veröffentlicht war. Dies führte zu einem erheblichen Verfahrensfehler und hat mehreren Mandanten einen neuen Prüfungsversuch ermöglicht. In Rheinland-Pfalz hat sich ergeben, dass die gesamte Prüfungsordnung rechtswidrig war. Nach einer neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Anzahl der Mitglieder in der Prüfungskommission in der Prüfungsordnung abschließend geregelt sein. Dies war in Rheinland-Pfalz nicht der Fall, da hier weitere Mitglieder durch die Behörde aufgenommen werden konnten. Auch dieser Fehler in der Prüfungsordnung führte zu einem erheblichen Verfahrensfehler und hat den Mandanten neue Prüfungsversuche beschert. Neben diesen neuen Entwicklungen konnten zahlreiche Verfahren durch „klassische“ Verfahrensfehler gewonnen werden. So kommt es beispielsweise immer wieder vor, dass die Mitglieder der Prüfungskommission sich während der Prüfung unterhalten oder abgelenkt sind. Ein solcher Fall hat jüngst in Niedersachsen zu einem Erfolg im Klageverfahren geführt.

Sollten Sie das zweite Staatsexamen im Lehramt somit nicht bestanden haben, so empfiehlt sich immer eine Überprüfung durch einen spezialisierten Anwalt. Gerne stehen wir Ihnen bundesweit für eine Beratung zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Münch LL.M. (Aberdeen)

Beiträge zum Thema