Schulplatzvergabe in Hamburg im neuen Schuljahr 2024/25 – Widerspruchsverfahren und Schulplatzklage

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Anmeldungen für die Hamburger Schulen sind inzwischen abgeschlossen. Familien machen sich vor der Anmeldung viele Gedanken, auf welcher Schule ihr Kind angemeldet werden soll. Dafür haben Sie vielleicht den Tag der offenen Tür besucht und sich auf den Webseiten der Schulen informiert. Häufig wird bei der Wahl der Schule auch berücksichtigt, auf welcher Schule sich die Freunde angemeldet haben.

Die Zuweisungsbescheide, die demnächst verschickt werden, enthalten dabei für einige Familien eine herbe Enttäuschung. Nicht alle SchülerInnen erhalten einen Platz an der Grundschule oder weiterführenden Schule, die als (Erst-)Wunschschule angegeben wurde. Die Enttäuschung ist in diesem Fall groß. Besonders wenn an keiner der Wunschschulen ein Schulplatz angeboten wird, sondern eine Schule zugewiesen wird, die nicht bekannt ist oder nie gewollt wurde.

Wenn Sie keinen Platz an der Erstwunschschule erhalten haben, ist es möglich, gegen den Zuweisungsbescheid Rechtsmittel einzulegen. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Zuweisung an die Zweit- oder Drittwunschschule erfolgte oder eine Zuweisung an eine andere Schule.

Widerspruchsverfahren

Bei dem Widerspruch, der eingelegt werden kann, gilt es jedoch einiges zu beachten. Zunächst müssen die Form- und Fristvorgaben eingehalten werden. Diese können Sie der Rechtsmittelbelehrung des Zuweisungsbescheides entnehmen. Wichtig ist dabei auch, dass alle (beide) Erziehungsberechtigten den Widerspruch unterschreiben.


 Kommt es zu Verstößen gegen die Form- und/oder die Fristvorgaben, kann das Verfahren häufig nicht mehr erfolgreich durchgeführt werden. Hier kann es nützlich sein, sich anwaltlich vertreten zu lassen.


 Ist der Widerspruch erfolgreich eingelegt, stellt sich die Frage, wie dieser zu begründen ist. Dabei sind insbesondere diese 4 Fragen entscheidend: Ist der Schulweg zur zugewiesenen Schule altersgerecht? Wurde der Wunsch auf Halbtagsbeschulung berücksichtigt? Gibt es Gründe, die einen Härtefallantrag rechtfertigen? Ist das Schulplatzvergabeverfahren rechtmäßig abgelaufen?
 Die Beantwortung dieser Fragen ist nicht immer einfach und erfordert teilweise Kenntnisse über die gesetzliche Lage des Vergabeverfahrens sowie die Rechtsprechung des Hamburger Verwaltungsgerichtes. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, ist es daher ratsam, sich anwaltlich vertreten zu lassen.
 Die Kanzlei Hansen und Münch prüft gemeinsam mit Ihnen, welche Gründe gegen die Schulplatzzuweisung vorgebracht werden können. Um die Rechtmäßigkeit des Schulplatzvergabeverfahrens überprüfen zu können, wird zunächst Akteneinsicht in das Verfahren beantragt. Zweck der Überprüfung des Verfahrens besteht darin zu prüfen, ob es in dem Verfahren zu Fehlern gekommen ist. Es besteht zwar kein Anspruch darauf, einen Schulplatz an einer der Wunschschulen zu erhalten, es besteht jedoch ein Anspruch darauf, dass über die Aufnahme des Kindes in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermessensfehlerfrei entschieden wird. Hätte Ihr Kind bei Ablauf eines ordnungsgemäßen Verfahrens einen Schulplatz erhalten müssen, kann sich daraus ein Anspruch ergeben. Mit diesem Ziel vor Augen, nutzen wir unsere langjährige Erfahrung, um für Sie die Aussichten Ihres Widerspruchsverfahrens zu prüfen und sämtliche Argumente gegenüber der Behörde für Schule und Berufsbildung vorzutragen.


 Ist das Verfahren erfolgreich, ergeht ein stattgebender Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus kann auf einen außergerichtlichen Vergleich mit der Behörde für Schule und Berufsbildung hingewirkt werden. Die Rechtsabteilung der Schulbehörde kennt uns und wir kennen die zuständigen Mitarbeiter. Unsere langjährige Erfahrung in den Schulplatzverfahren ermöglicht uns eine einfache und unkomplizierte Kommunikation, um für Sie Lösungen zu finden. Sollte das Widerspruchsverfahren jedoch zu lange dauern oder es zu einem ablehnenden Widerspruchsbescheid kommen, stellt sich die Frage, wie es weiter geht.

Gerichtliches Eilverfahren – Schulplatzklage

Wenn es um die Zuweisung von Schulplätzen geht, fällt häufig der Begriff Schulplatzklage. Dieser ist jedoch etwas irreführend. Wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, handelt es sich in der Regel um ein Eilverfahren. Das Eilverfahren ist gerade keine Klage, sondern ein Antrag. Da Widerspruchs- und Klageverfahren zeitaufwendig sind, gibt es dieses besondere Verfahren. In diesem soll möglichst schnell geprüft werden, ob ein Anspruch auf einen Schulplatz an einer der Wunschschulen besteht. Diese Entscheidung soll nach Möglichkeit vor dem Schulbeginn nach dem Ende der Sommerferien getroffen werden. Hier gilt es, das Verfahren zum richtigen Zeitpunkt einzuleiten und präzise darzulegen, weshalb eine Entscheidung zu Ihren Gunsten getroffen werden muss.


Wir empfehlen Ihnen daher, sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen. Auch wir können keinen Schulplatz garantieren, wir können jedoch unser Möglichstes tun, um Ihre Chancen zu erhöhen. In der Vergangenheit konnten wir so schon vielen Familien zu einem Schulplatz an einer Wunschschule verhelfen.


Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Münch LL.M. (Aberdeen)

Beiträge zum Thema