POC-Fonds: Vermittler von POC-Fonds vom Landgericht Landau zum Schadensersatz verurteilt

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Das Landgericht Landau hat in einer hochaktuellen Entscheidung aus November 2019 einen Vermittler des Fonds POC Natural Gas zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt (Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig).

Die Kanzlei Schwarz | Mertsch Rechtsanwälte beschäftigt sich seit langem mit den POC-Fonds. Bereits in unseren letzten Artikeln haben wir darauf hingewiesen, dass Anleger von Fonds der POC-Reihe nicht den Kopf in den Sand stecken sollten!

13. September 2019 (Wie steht es um die Schadensersatzansprüche der Anleger?)

17. Dezember 2019 (Neuer Wirbel um die POC-Fonds) 

Hintergrund des letzten Artikels war die aktuelle Behauptung der Geschäftsführer der POC Management GmbH, dass betroffene Anleger Prozesse nicht führen sollten, da diese im Ergebnis nicht erfolgversprechend seien. Hintergrund dieser Behauptung war eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, die zulasten eines POC-Anlegers ausging. Unerwähnt blieb allerdings der Umstand, dass sich dieses Urteil des BGH im Wesentlichen nur mit einem einzigen Prospektfehler befasst hat und insofern nur für diese Begründung zukünftige Erfolgsaussichten ausgeräumt hat. Einzelheiten können Sie gerne dem Artikel vom 17.12.2019 entnehmen.

Das aktuelle Urteil des Landgerichts Landau stützt unsere Einschätzung und sollte Anleger ermutigen, Ansprüche prüfen zu lassen. Neben der möglichen Haftung wegen fehlerhafter Prospekte (Prospekthaftung) liegt einer Anlagevermittlung/Beratung in der Regel auch ein umfassendes Anlageberatungsgespräch zugrunde. Aus diesem können sich unter Umständen weitere Gesichtspunkte ergeben, die eine Haftung des Vertriebs begründen. Die Ansatzpunkte für mögliche Schadensersatzansprüche sind insofern vielfältig und eine Einschätzung der Erfolgsaussichten sollte durch mit derartigen Fällen erfahrende Rechtsanwälte erfolgen. Im vorliegenden Rechtsstreit wurde der Vertrieb, in diesem Falle eine renommierte Privatbank, verurteilt, dem Kläger den entstandenen Schaden in Höhe von EUR 23.471,53 Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung an der POC Natural Gas 1 GmbH & Co. KG zu ersetzen. Zudem muss er von möglichen Nachhaftungsansprüchen freigestellt werden.

Hintergrund der Verurteilung ist der Umstand, dass bei einer vom Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung die persönlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden müssen. Die empfohlene Kapitalanlage muss insofern unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (BGH, Urteil vom 19.4.2007 – III ZR 75/06, Urteil vom 6.7.1993 – XI ZR 12/93, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08 Urteil vom 6.12.2012 – III ZR 66/12, juris, Rn. 20). Vorliegend wurde diesem Maßstab nicht ausreichend Rechnung getragen, denn die grundsätzliche Risikobereitschaft des Kunden passte nicht mit dem spekulativen Anlagecharakter des vermittelten POC-Fonds (höchste Risikoklasse 5) zusammen. Dieser Umstand trifft auf eine Vielzahl von Kunden der verurteilten Bank zu. 

Im Hinblick auf Prospektfehler ist das Urteil nur insofern aussagekräftig, als dass es der Entscheidung des Bundesgerichtshofes folgt. Inhaltlich ging es hier um die Frage, wie die Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits dem Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und die Aufklärung über die diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile (BGH, Urteil vom 6.10.1980 – II ZR 60/80 = BGHZ 79, 337-349) zu erfolgen hat. Dem Anleger müssen hinreichende Informationen geboten werden, um selbst beurteilen zu können, ob faktisch eine Beeinflussung der Entscheidungen droht (vgl. BGH, Beschluss vom 24.2.2016 – II ZR 104/13, juris, Rn. 19). Eine Fehlerhaftigkeit der Prospekte hinsichtlich der behandelten POC-Fonds wurde aber insofern verneint. 

In Bezug auf die jüngere Entscheidung des OLG München (Artikel vom 17.12.19), welches eine für Anleger erfreuliche Entscheidung wegen fehlerhafter Werbung mit vermeintlichen Erfolgen von Vorgängerfonds getroffen hat, verhält sich das Urteil des Landgerichts Landau nicht, weil dieser mögliche Prospektfehler vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens war. Nach unserer Ansicht treffen die Ausführungen des OLG München aber auch auf die POC-Fonds zu.

Unbedingt sollten Anleger darauf achten, dass etwaige Schadensersatzansprüche der Verjährung unterliegen! Grundsätzlich verjähren derartige Ansprüche spätestens zehn Jahre nach Zustandekommen des Anlagegeschäftes. Vorliegend wurden die Fonds überwiegend in den Jahren 2011 und 2012 vermittelt, sodass der Verjährungseintritt nicht mehr weit entfernt ist. Betroffen sind Anleger der Fonds POC Growth 2. GmbH Co. KG, POC Growth 3 Plus GmbH Co. KG und POC Natural Gas 1 GmbH Co. KG AG. 

Hier schafft eine Beratung durch in der Materie erfahrene Rechtsanwälte schnell Klarheit und ist auch nicht hohen Kosten verbunden. 

Schwarz | Mertsch Rechtsanwälte beraten Sie gerne.


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